Während es vormals, als der Widerruf nur schriftlich ausgeübt werden konnte, als wettbewerbswidrig angesehen wurde, wenn Händler im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer genannt haben, sehen zwischenzeitlich immer mehr Gerichte, so zuletzt das OLG Schleswig (Urteil vom 10. Januar 2019,6 U 37/17) es als wettbewerbswidrig an, wenn Onlinehändler, die die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwenden, in dieser nicht eine bereits vorhandene Servicenummer angeben. Dies deshalb, weil nunmehr der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch mündlich und damit auch fernmündlich erklärt werden kann.
Telekommunikationsdienstleisterin gibt in Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer an
Die Beklagte vertreibt über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der Muster-Widerrufsbelehrung gab die Beklagte ihre Telefonnummer nicht an, obwohl sie über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, will mit seiner Klage erreichen, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrungen nicht verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben.
Bereits vorhandene Kontaktrufnummer muss in der Widerrufsbelehrung angegeben werden
Nachdem bereits das Landgericht Kiel die Beklagte antragsgemäß verurteilt hat, hat nun auch das OLG Schleswig die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte, so die Richter, hat die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat. Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. So ist es bei der Beklagten. Sie nutzt verschiedene Telefonnummern, über die sie von ihren Kunden u. a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb muss sie über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegennehmen.
Anmerkung:
Formaljuristisch ist die Argumentation der Richter zwar stimmig, praktisch aber doch ohne jegliche Bedeutung, denn kein vernünftiger Verbraucher wird auf die Idee kommen über eine Servicenummer, die oft bei einem Callcenter endet, einen Widerruf zu erklären. Dies deshalb, weil im Streitfall der Verbraucher wiederum die Beweislast dafür trägt, dass sie den Vertrag rechtzeitig, also vor Ablauf der Widerrufsfrist erklärt hat und ein solcher Nachweis bei einem telefonischen Widerruf problematisch sein dürfte.
Deshalb verschafft sich auch ein Händler, der keine Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung angibt, wohl kaum einen Wettbewerbsvorteil. Ganz im Gegenteil. Aus den vorgenannten Gründen kann es für den Händler im Einzelfall, jedenfalls, wenn er unehrlich ist, eher vorteilhaft sein, wenn er einen telefonischen Widerruf ermöglicht.
Der Fall verdeutlicht einmal mehr, welche teilweise doch absurden Rechtsstreitigkeiten aufgrund der gesetzlich eingeräumten Klagebefugnis für Verbraucherschutzverbände und sonstige Abmahnvereine geführt werden müssen, die niemand nutzen, außer dem Abmahnverein selbst, nämlich die eigenen Kassen und der mit ihnen verbundenen Strukturen zu füllen.