Solange die Möglichkeit besteht, dass aus dem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle privilegiert vollstreckt wird, kann eine Eintragung des Rechtsgrundes der vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung in einem Verfahren, in dem der Schuldner keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht erfolgen. Die angemeldete Forderung ist, ohne den angemeldeten Grund aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, in die Tabelle einzutragen (Amtsgericht Aurich, Urteil vom 03.12.2015, 9 IN 145/15).
In Insolvenzverfahren, denen ein Fremdantrag zu Grunde liegt, wird es oftmals vom Schuldner versäumt, rechtzeitigt, also vor Verfahrenseröffnung, einen eigenen Antrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Wird Restschuldbefreiung jedoch nicht vom Schuldner beantragt, werden Forderungen, die mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet werden, vom Insolvenzgericht nicht an den Schuldner weitergeleitet. Denn das Insolvenzgericht hat eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Deliktsforderungen nur, wenn auch eine Restschuldbefreiung grundsätzlich möglich, also beantragt worden ist. Der Schuldner wird folglich nicht über sein Widerspruchsrecht gegen den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aufgeklärt. Da zudem eine tatrichterliche Überprüfung des Deliktvorwurfes nicht erfolgt und auch der Insolvenzverwalter den Tatvorwurf der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht zu prüfen hat, könne eine Eintragung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in die Tabelle nicht erfolgen. Denn aus der Tabelle kann der Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung seine Forderung vollstrecken. Zudem wird teilweise vertreten, dass eine privilegierte Vollstreckung gem. § 850 f Abs.2 ZPO erfolgen kann, weil sich die Rechtskraft der Feststellung zur Tabelle auch auf den Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung erstrecke.
Gegen den Schuldner würde also aus einem Titel ggfs. privilegiert vollstreckt, gegen den er niemals hätte Widerspruch erheben können. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfe dies nicht erfolgen. Die angemeldete Forderung ist dann, ohne den angemeldeten Grund aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, in die Tabelle einzutragen.