Wer eine zugangsbedürftige Willenserklärung abgibt, beispielsweise eine Kündigung, muss nachweisen, dass diese dem Empfänger auch zugegangen ist. Ein solcher Nachweis kann am einfachsten dadurch geführt werden, dass das Schreiben als sog. Einwurfeinschreiben versandt wird. Bei diesem bestätigt der Postzusteller, dass das Schriftstück in den Briefkasten des Empfängers eingelegt worden ist. Dies genügt für den Nachweis des Zugangs.
Wer nun meint, ein solcher Nachweis könne auch bei Übersendung per Telefax geführt werden, jedenfalls dann, wenn der Sendebericht einen OK-Vermerk enthält, der täuscht sich gewaltig, denn ein solcher Sendebericht ist weder zum Beweis geeignet noch begründet er einen Anscheinsbeweis dafür, dass das Schriftstück auch tatsächlich zugegangen ist (AG Frankenthal, Urteil vom 20.06.2017 – 3a C 31/17).
Versicherungsvertrag mittels Telefax gekündigt
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte eine Versicherung auf die Bezahlung von Versicherungsprämien für eine private Krankenversicherung geklagt. Der Versicherungsnehmer verweigerte jedoch die Bezahlung, weil er zuvor mittels Telefax gekündigt hatte und auch über einen entsprechenden Sendebericht mit O. K.-Vermerk vorlegen konnte. Die Versicherung behauptete jedoch das Telefax nicht erhalten zu haben und zog vor Gericht.
Kein Anscheinsbeweis trotz OK-Vermerk im Sendebericht
Das Gericht gab der Versicherung recht und verurteilte den Versicherungsnehmer zur Zahlung der weiter fällig gewordenen Versicherungsbeiträge. Dies deshalb, weil er für den Zugang seiner Kündigungserklärung, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, beweisfällig geblieben ist. Die Richter haben dazu ausgeführt:
“ Ein OK-Vermerk des Sendeberichts eines Telefaxes begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Telefax angekommen ist (BAG Urteil vom 14.08.2002 – 5 AZR 169/01; OLG Brandenburg Urteil vom 05.03.2008 – 4 U 132/07). Nach dem von der Beklagten vorgelegten Faxjournal vom 20.06.2016 ist dort ein Fax des Versicherungsmaklers des Beklagten vom 27.06.2016 nicht eingegangen.“