Eine einstweilige Verfügung ist nur eine vorläufige Regelung. Soll ein Unterlassungsanspruch dauerhaft durchgesetzt werden, ist eine Hauptsacheentscheidung erforderlich. Um einen zweiten Prozess und damit unnötige Kosten vermeiden, kann der Unterlassungsschuldner eine Abschlusserklärung abgeben, in der er die bereits gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung zur Beilegung des Rechtsstreits anerkennt und auf Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung verzichtet. In der Praxis wird oft der Unterlassungsschuldner mit Anwaltsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert. Man spricht hier von einem sog. Abschlussschreiben. Die Kosten für die Abschlusserklärung kann der Gläubiger aber nicht stets ersetzt verlangen. Voraussetzung ist vielmehr, dass er dem Schuldner eine angemessene Frist eingeräumt hat, von sich selbst aus die Abschlusserklärung abzugeben.
Der Gesetzgeber hat eine solche Frist nicht geregelt. Deshalb wird sie in der Rechtsprechung unterschiedlich gehandhabt und beträgt regelmäßig, je nach Gericht, zwischen 2 Wochen und einem Monat. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit für den Gläubiger wird in einem Urteil des Kammergericht Berlin vom 03.08.2012 (5 U 169/11) deutlich, und zeigt, dass der Gläubiger, will er nicht Gefahr laufen auf den Kosten für das Abschlussschreiben sitzen zu bleiben, nicht vorschnell zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern sollte.
Aus den Urteilsgründen:
„Gleichfalls mit Recht hat das Landgericht einen aus §§ 677, 683, 670 BGB folgenden Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Fertigung eines Abschlussschreibens (vgl. BGH GRUR 2012, 184, Tz. 31 – Branchenbuch Berg) nicht zuerkannt. Nach dieser Anspruchsgrundlage können die Kosten eines Abschlussschreibens – als „erforderliche Aufwendungen“ (so sie denn, was hier nur unterstellt wird, überhaupt entstanden sind) – nur dann geltend gemacht werden, wenn das Schreiben nicht verfrüht abgeschickt wurde (Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 140). Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Jedenfalls sollte sonach der Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung in der Regel eine Überlegungsfrist von zwei Wochen erhalten, um von sich aus reagieren und eine Abschlusserklärung abgeben zu können (vgl. OLG Celle WRP 1996, 757, 758; OLG Hamm GRUR-RR 2010, 267, 268), wobei jedoch zu betonen ist, dass es sich um „keine starre Zeitvorgabe“ handelt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294). Anderweitig wird sogar ein Monat Wartefrist gefordert (vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 688), wohingegen BGH WRP 2008, 805, Tz. 1, 4, wiederum einen Erstattungsanspruch für ein drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung abgeschicktes Abschlussschreiben zugesprochen hat, das freilich ohne Erörterung dieses Themas in den Entscheidungsgründen.
Im Streitfall ist die einstweilige Verfügung dem Beklagten am 4. Mai 2011 zugestellt und das Abschlussschreiben am 23. Mai 2011, also mehr als zwei, aber weniger als drei Wochen später, an ihn übersandt worden. Nach Auffassung des Senats (Einzelrichter) war das nach den konkreten Umständen des Einzelfalls verfrüht, ohne dass hier die Frage beantwortet werden muss, ob regelmäßig eine Überlegungsfrist von zwei Wochen (welche hier beachtet worden wäre) genügt, um den Kostenerstattungsanspruch auszulösen. Einigkeit besteht in der zitierten Rechtsprechung darüber, dass es sich bei den Zeitvorgaben (welchen Ausmaßes auch immer) nur um regelmäßige handelt, die Besonderheiten des Einzelfalls also eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen können. Solche liegen hier – wie mit Recht vom Landgericht angenommen – vor, wobei der Senat insoweit auf die auch aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen in LGU 5 verweist. Die Besonderheit liegt insoweit in dem anwaltlichen Telefongespräch vom 13. Mai 2011, aus dem geschlossen werden konnte, dass der Beklagtenvertreter sich vor (unaufgeforderter) Abgabe einer Abschlusserklärung noch die Formalienprüfung zur ordnungsgemäßen Vollziehung anhand der ihm (allein) noch nicht vorliegenden Originalverfügung vorbehielt, ansonsten aber keine materiellen Einwände zu erheben gedachte. Vor diesem Hintergrund hätte es nach diesem Gespräch unter Berücksichtigung aller sonstigen Begleitumstände dem Kläger oblegen, mit einem (ohne jegliches weitere „Nachfassen“ erfolgten) Versand des Abschlussschreibens nochmals um etwas länger zuzuwarten, als – wie geschehen – lediglich 10 (weitere) Tage. Entgegen der Berufung (mit dortigem Hinweis auf KG [9. ZS] NJW-RR 2010, 1417, und auf KG [9. ZS] AfP 2010, 170) ergibt das Beklagtenvorbringen auch (Schrifts. v. 18.08.2011, S. 2 = Bl. 56 d.A.), dass nach Zugang der Originalverfügung beim Bevollmächtigten die Abschlusserklärung „unverzüglich“ abgegeben worden ist (dies also unabhängig vom zwischenzeitlichen Erhalt des Abschlussschreibens auch ohne dieses in gleicher Weise erfolgt wäre).“
Tipp:
Werden Sie zur Abgabe einer Abschlusserklärung und gleichzeitig zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten dafür aufgefordert, dann sollte, bevor Sie die Kosten bezahlen stets geprüft werden, ob der Gläubiger auch eine angemessene Frist seit Zustellung der einstweiligen Verfügung hat verstreichen lassen, bevor er seine Rechtsanwälte erneut beauftragt hat.