Nun geht es Schlag auf Schlag. Mit Beschluss vom 28.05.2018 (27 U 13/17) hat das OLG Köln eine vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Köln, das einen Händler dazu verurteilt hatte ein vom Abgasskandal betroffenes Dieselfahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, bestätigt und die Berufung des Händlers zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter war der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten und konnte so den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 8 Cent pro gefahrenem Kilometer zurückverlangen.
Käufer eines gebrauchten Dieselfahrzeugs verlangt Kaufpreis zurück
Gegenstand des Rechtsstreits war ein Gebrauchtfahrzeug mit einer Erstzulassung aus 2011. Der Käufer hatte dieses im April 2015 zum Preis von 22.000 € bei einem Händler gekauft. Im November 2015 forderte er das Autohaus dazu auf innerhalb von 3 ½ Wochen ein mangelfreies Fahrzeug gleichen Typs nachzuliefern oder hilfsweise das ausgelieferte Fahrzeug nachzubessern. Das Autohaus kam dem aber nicht nach, sondern verwies auf eine für Anfang des Jahres 2016 geplante Rückrufaktion zur Mängelbeseitigung. Daraufhin erklärte der Käufer Mitte Januar 2016 den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Erst ab September 2016 stand dann eine Software Update des Herstellers für das Fahrzeug zur Verfügung.
Durchschnittskäufers erwartet, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderliche Genehmigung nicht durch Täuschung erwirkt hat
Nachdem der Käufer bereits in der ersten Instanz erfolgreich war, hat nunmehr auch das OLG Köln die Entscheidung bestätigt und die Berufung des Händlers mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass der vernünftige Durchschnittskäufer erwarten würde, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderliche Genehmigung nicht durch Täuschung erschlichen habe. Aufgrund der installierten Schummelsoftware sei das Fahrzeug mangelhaft, denn allein die Installation der Software führe dazu, dass das Fahrzeug eben nicht die übliche Beschaffenheit aufweisen würde. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe der Kläger nämlich noch davon ausgehen dürfen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten würde. Er konnte deshalb nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, denn es sei ihm nicht zumutbar gewesen für einen damals nicht absehbar langen Zeitraum zuzuwarten. Zum damaligen Zeitpunkt sei nämlich weder der Zeitpunkt eines genehmigten Software-Updates festgestanden noch ob es überhaupt gelingen wird, den Mangel zu beheben. Die für den Käufer bedeutsame Zulassung des Fahrzeugs habe daher weiter infrage gestanden. Auch sei in der Zwischenzeit ein Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht oder nur mit erheblichen Wertverlust möglich gewesen.
Der Umstand, dass der Käufer dem Händler lediglich eine Frist von 3 ½ Wochen gesetzt hatte, und das Gericht die Frist als zu kurz bemessen hatte, war ohne Belang, denn eine zu kurz bemessen Frist setzt eine angemessene Frist in Lauf, die das Gericht mit 7 Wochen angegeben hat.
Rücktritt nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen
Die Richter haben auch klargestellt, dass obwohl ein Software Update nach Angaben des Händlers einen Aufwand von weniger als 100 € verursacht hätte, ein Rücktritt nicht wegen einer Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen sei. Dies deshalb, weil zum Zeitpunkt des Rücktritts das Software-Update weder vom Kraftfahrtbundesamt geprüft noch genehmigt gewesen sei. Es hatte noch nicht einmal zur Verfügung gestanden. Schon mit Rücksicht auf diese ganz erhebliche Ungewissheit zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung könne ein unerheblicher Sachmangel mit Blick auf die möglichen Folgen für den Käufer nicht angenommen werden. Die vorzunehmende, umfassende Interessenabwägung geht daher zugunsten des Käufers aus.
Für die Nutzung des Fahrzeugs erachteten die Richter eine Nutzungsentschädigung von 8 Cent pro gefahrenem Kilometer für angemessen, um den also der zurückzuzahlende Kaufpreis reduziert werden kann.