In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten folgt nach Erlass einer einstweiligen Verfügung oftmals ein so genanntes Abschlussschreiben in dem der Antragsgegner aufgefordert wird auf Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung zu verzichten und diese als endgültige, abschließende Regelung anzuerkennen. Gleichgültig, ob eine solche sog. Abschlusserklärung dann abgegeben wird oder aber der Rechtsstreit in einem Hauptsacheverfahren fortgesetzt wird, entsteht oft Streit darüber welchen Gebührensatz die Rechtsanwälte des Antragstellers für das Abschlussschreiben liquidieren und damit vom Antragsgegner ersetzt verlangen können.
In der Praxis erleben wir häufig, dass automatisch eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV verlangt wird. Ein Anspruch in dieser Höhe ist aber nicht die Regel, sondern er besteht nur ausnahmsweise. Wenn nämlich das Abschlussschreiben nur aus einfachen Standardformulierungen besteht und im Ergebnis nur gefordert wird, die einstweilige Verfügung anzuerkennen und auf Rechtsmittel zu verzichten, dann handelt es sich regelmäßig um ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 RVG VV, so dass lediglich eine 0,3 Geschäftsgebühr verlangt werden kann. Dies hat nunmehr auch das OLG München in seinem Urteil vom 17. Juli 2014 (29 U 4396/13) in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren festgestellt und dazu ausgeführt:
„Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG-VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 – 2,5 vorsieht; allerdings kommt im Einzelfall die Beurteilung als Schreiben einfacher Art i. S. d. Nr. 2302 RVG-VV in Betracht, für das lediglich eine 0,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 RVG-VV anfällt (vgl. BGH GRUR 2010, 1038 – Kosten für Ab Schluss schreiben Tz. 31 f.). Im Streitfall enthält das Abschlussschreiben vom 9. Mai 2013 lediglich Standardformulierungen und setzt sich nicht mit der in der anwaltlichen Erwiderung des Klägers vom 10. April 2013 (vgl. Anl. FN 5) auf die Abmahnung des Beklagten vom 4. April 2013 (vgl. Anl. FN 4) aufgeworfenen Frage der Verantwortlichkeit des Klägers für die Folgen der von Amazon betriebenen Plattformgestaltung auseinander. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass das Schreiben über eine bloße Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung hinausgegangen sei oder eine eigenständige rechtliche Prüfung erfordert hätte.“
Fazit: Bevor also gezahlt wird, sollte stets geprüft werden, ob die verlangte Gebühr in der geltend gemachten Höhe überhaupt gerechtfertigt ist und es sich nicht etwa, wie im vorliegenden Fall, lediglich um ein Schreiben einfacher Art handelt.
Im Übrigen gibt es auch viele Gerichte, die selbst dann, wenn kein Schreiben einfacher Art vorliegt, lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr zusprechen.
Hier lassen sich also schnell, je nach der Höhe des Streitwerts, einige 100 €, manchmal auch einige 1.000 € sparen.