Negative Bewertungen bei eBay, Amazon und Co. sind für jeden Onlinehändler ein Ärgernis. Besonders ärgerlich ist es aber, wenn die negative Bewertung völlig zu Unrecht erfolgt ist. Auch, wenn grundsätzlich der Käufer, der zu Unrecht negativ bewertet, sich rechtswidrig verhält, und deshalb dem Verkäufer ein Anspruch auf Zustimmung zur Entfernung der negativen Bewertung zusteht, scheuen viele Händler doch immer noch davor zurück mit ihren Kunden auf Konfrontation zugehen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die mit derartigen Ansprüchen befassten Gerichte der Unterinstanzen oftmals mit der Materie überfordert sind und nicht über den nötigen Sachverstand verfügen, um rechtssicher beurteilen zu können, ob es sich bei der Bewertung um eine (zu tolerierende) bloße Meinungsäußerung oder aber um eine (nicht schutzwürdige) unwahre Tatsachenbehauptung handelt.
Am 29. Oktober 2014 hatten wir an dieser Stelle unter dem Titel „Verbesserter Verkäuferschutz vor unberechtigten Negativbewertungen bei eBay – GRAF-DETZER Rechtsanwälte erstreiten viel beachtetes Urteil vor dem OLG München“ von einem Urteil des OLG München (Urteil vom 28. Oktober 2014 – 18 U 1022/14 Pre) berichtet, das unsere Kanzlei am Vortag in München zu Gunsten eines Onlinehändlers erstritten hat.
Dieses Urteil hat bundesweit in Presse, Funk und Fernsehen große Beachtung gefunden, weil es sich, soweit ersichtlich, um das erste Urteil eines Oberlandesgerichts handelt, das sich mit dieser Thematik befasst und zu Gunsten eines Verkäufers entschieden hat.
Der Käufer hatte Bootsbeschläge erworben und weder von seinem Widerrufsrecht Gebrauch noch Gewährleistungsrechte geltend gemacht. Dennoch hat er den Verkäufer negativ bewertet und die Bewertung damit kommentiert, er habe die Gewinde selbst wegen Schwergängigkeit nachschneiden müssen.
Zum damaligen Zeitpunkt lagen die Urteilsgründe des Gerichts noch nicht vor. Nachdem uns diese nunmehr vom Gericht übermittelt worden sind, wollen wir die gerichtliche Begründung unseren fachlich interessierten Lesern nicht vorenthalten.
Aus den Urteilsgründen:
„Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. mit § 824 Abs. 1 BGB sowie aus §§ 433, 280 Abs. 1, § 249 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der negativen Bewertung im Online-Marktplatz eBay und des Bewertungskommentars: „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden.“
1. Diese Äußerungen beeinträchtigen den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
a. Für die rechtliche Bewertung einer Äußerung bedarf es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zunächst der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Der Äußerung darf kein Sinn zugesprochen werden, den sie objektiv nicht haben kann (BVerfG NJW 2009, 3016). Maßgeblich für die Deutung ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Der Sinn wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext bestimmt, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar waren (BVerfG NJW 1995, 3303). Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteile vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08; 03.02.2009 – VI ZR 36/07; 16.11.2004 – VI ZR 298/03; 30.01.1996 – VI ZR 386/94; 28.06.1994 – VI ZR 252/93). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrundezulegen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.1987 – VI ZR 195/86).
b. Hinsichtlich des Bewertungskommentars führt dies zu folgendem Ergebnis:
a) Der maßgebliche unvoreingenommene und verständige Leser es Bewer-tungskommentars wird den Kommentar so verstehen, dass behauptet wird, die vom Beklagten beim Kläger gekauften Befestigungen seien in der gelieferten Form, also ohne Nachschneiden des Gewindes, für den gewöhnlichen Gebrauch nicht geeignet und damit im Sinn des Gewährleistungsrechts (§ 434 Abs. 1 BGB) mangelhaft gewesen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wort „mussten“, das es fernliegend erscheinen lässt, dass der Beklagte die Gewinde lediglich „zur Verbesserung der Ware“ nachgeschnitten hat, ohne dass eine „Abweichung von der Norm“ vorgelegen hätte. Anders als bei dem vom Beklagten herangezogenen Beispielsatz: „Ich musste mein Essen wegen des laschen Geschmacks nachsalzen.“ handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Kaufsache um eine technische Vorrichtung zur Befestigung von Bootszubehör, deren Funktionsfähigkeit keine Geschmacksfrage, sondern objektiv feststellbar ist. Auch der Umstand, dass die negative Gesamtbewertung des Klägers durch den Beklagten, soweit für den Leser ersichtlich, ausschließlich mit der Schwergängigkeit der Gewinde begründet wird, legt den Schluss nahe, dass es sich dabei um eine Beanstandung von einigem Gewicht handelt.
Eine naheliegende Deutungsvariante ist es dagegen auch, dass der Beklagte das Gewinde selbst nachschneiden „musste“, weil der Kläger der ihm als Verkäufer obliegenden Nachbesserungspflicht nicht nachkam, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Auch dies lässt sich aus der Gesamtbewertung schließen, die sich ja nach den von eBay aufgestellten Bewertungsrichtlinien überwiegend auf das Verhalten des Verkäufers beziehen soll. Während einen Verkäufer in der Regel an Mängeln der Kaufsache, jedenfalls wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein neues Serienprodukt handelt, kein Verschulden trifft, lässt sich ein persönlicher Vorwurf, der in der Bewertung mit „-“ gesehen werden kann, ohne weiteres damit begründen, dass der Verkäufer dem Käufer zustehende Gewährleistungsansprüche nicht erfüllt hat.
b) Die Behauptung erweist sich in beiden naheliegenden Deutungsvarianten als unwahr.
aa) Dass der Beklagte den – behaupteten – Mangel der Gewinde dem Kläger gegenüber vor Abgabe der Bewertung nicht gerügt und dem Kläger dadurch nicht einmal die Möglichkeit gegeben hat, selbst nachzubessern, ist unstreitig. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die Gewinde der Halterung selbst nachgeschnitten, weil es ihm aufgrund einer anstehenden Bootstour unmöglich gewesen sei, die Halterungen an den Kläger zurückzuschicken.
bb) Die – jedenfalls jetzt vom Beklagten unmissverständlich aufgestellte Behauptung, dass erst durch das Nachschneiden die Verwendung der Halterung ermöglicht worden sei, wurde vom Kläger stets bestritten.
Der Beklagte hat seine Behauptung zu keinem Zeitpunkt näher konkretisiert, insbesondere nicht vorgetragen, wieviele Gewinde sich wo an den Halterungen befanden, wie, womit und zu welchem genauen Zweck sie benutzt werden sollten, woran die Halterungen befestigt werden sollten, welche der Gewinde schwergängig waren und inwiefern die Benutzung der Kaufgegenstände durch die Schwergängigkeit beeinträchtigt wurde. Auf die Frage, ob die Unwahrheit seiner Behauptung schon deswegen unterstellt werden kann, weil der Beklagte mit diesem Vortrag seiner Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist (vgl. Palandt/Sprau a. a. O. § 824 Rn. 13), kommt es jedoch nicht an. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte für die Wahrheit seiner Behauptung entsprechend § 186 StGB schon deshalb beweispflichtig ist, weil die aufgestellte Behauptung für den Kläger ehrenrührig ist. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass grundsätzlich der Kläger die Beweislast für die Unwahrheit der Be-hauptung des Beklagten trägt, wäre nämlich zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass eine Untersuchung der Halterungen keinen Mangel ergeben hätte, denn der Beklagte hat dem Kläger die Beweisführung durch seine Manipulationen am Gewinde bzw. an den Gewinden vereitelt (vgl. Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 286 Rn. 14a m. w. N.). Der Grund, den der Beklagte für sein rasches eigenmächtiges Vorgehen angegeben hat, erscheint nicht so zwingend, dass er die Herbeifüh-rung der Rechtsnachteile rechtfertigen könnte, die sich aus der Beseitigung der Beweismittel für den Kläger ergeben. Das eigene Beweisangebot des Beklagten im Schriftsatz vom 01.08.2014 (dort Seite 4, Bl. 77 d. A.) ist nicht nur unsubstantiiert, sondern auch ungeeignet. Da der Zustand der Halterungen vom Beklagten durch Nachschneiden der Gewinde verändert wurde, fehlt es für die Erstellung eines Gutachtens zu der Behauptung, dass die Halterungen bei Übergabe wegen Schwergängigkeit der Gewinde „ohne Nachbearbeitung auf See nicht [hätten] Verwendung finden“ dürfen, an geeigneten Beurteilungsgrundlagen. Ob das erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachte Beweisangebot nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, ist daher unerheblich.
c) Die demnach unwahre Äußerung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klä-gers rechtswidrig.
aa) Zwar genießen auch Tatsachenbehauptungen, die als Grundlage für eine Meinungsbildung dienen können, den Schutz des Art 5 Abs. 1 GG. Bei unzutreffenden Tatsachenbehauptungen über einen anderen ist jedoch der Konflikt zwischen dem in Art 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung und dem durch Art 1 und 2 GG garantierten Schutz der Persönlichkeit regelmäßig zugunsten der Persönlichkeit des Betroffenen zu lösen. Unrichtige Informationen sind nämlich keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 54, 298, 219; 61, 1, 8; BGH NJW 1987, 1398; BGHZ 90, 116; 91, 117; BGH VersR 1985, 592).
bb) Gründe, die im vorliegenden Fall das Aufstellen der streitgegenständlichen unwahren Tatsachenbehauptung über den Kläger gleichwohl rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
c. Bei der negativen Bewertung des Klägers mit „-“ handelt es sich für den Leser erkennbar um ein auf dem Bewertungskommentar fußendes Werturteil und damit um eine reine Meinungsäußerung, die in vollem Umfang den Schutz des Art 5 Abs. 1 GG genießt. Auch dafür gilt die Meinungsäußerungsfreiheit aber nicht unbeschränkt. Vielmehr ist eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Parteien im Einzelfall geboten. Danach ist die herabsetzende Bewertung, die der Kläger in der Online-Bewertung erfährt, rechtswidrig.
a. Zwar handelt es sich nicht um Schmähkritik, da ersichtlich die Auseinander-setzung in der Sache, nämlich die Qualität der vom Kläger gelieferten Ware im Vordergrund steht, und nicht die Herabsetzung des Klägers als Person (vgl. BGH NJW 2009, 3580 m. w. N.). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen oder mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden (BGH VersR 1986, 992; VersR 1994, 57). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil „richtig“ ist. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn andere sie für „falsch“ oder für „ungerecht“ halten (vgl. BGH NJW 2000, 3421; VersR 1986, 992; VersR 1994, 57; NJW 1978, 1797).
b. Dennoch ist die vorliegende Meinungsäußerung rechtswidrig, weil für die ge-troffene Bewertung des Verfügungsklägers keinerlei tatsächliche Anknüp-fungspunkte bestanden oder bestehen. Grundlage für die negative Bewertung war nach dem eigenen Vortrag des Beklagten ausschließlich die – angebliche – Mangelhaftigkeit der Gewinde der gelieferten Halterungen, während die übrigen zu bewertenden Punkte (Kommunikation mit dem Verkäufer, Schnelligkeit der Versendung sowie Versand-und Verpackungskosten) zu Beanstandungen keinerlei Anlass gaben. Die zugrunde liegende Behauptung ist aber, wie oben ausgeführt, unwahr: Die beanstandeten Halterungen sind als nicht mangelhaft anzusehen. Nach Auffassung des Senats kann bei der vorliegenden Konstellation, bei der ein Werturteil eine zugrunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung derart widerspiegelt, dass es mit dieser zusammen „steht und fällt“, nicht nur die Unterlassung der unwahren Tatsachenbehaup-tung, sondern auch des auf dieser beruhenden Werturteils verlangt werden. Andernfalls ergäbe sich die merkwürdige Konsequenz, dass der im Rahmen eines Bewertungsportals von einer unwahren Tatsachenbehauptung Betroffene zwar die Behauptung als solche angreifen könnte, aber nicht die eine unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und wiederholende Bewertung (vgl. Senat, Urteile vom 09.09.2014 – 18 U 516/14 – und vom 05.02.2013 -18 U 3915/12). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von demjenigen, der der „Spick-mich“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.6.2009 – VI ZR 196/08) zugrundelag, gerade darin, dass von den Nutzern der dortigen Internetseite nur Wertungen und keine Tatsachenbehauptungen eingestellt wurden.
d. Der dem Kläger nach § 1004 Abs. 1 BGB analog zustehende Beseitigungsan-spruch ist im vorliegenden Fall auf die beantragte Zustimmung zur Entfernung der negativen Bewertung und des Bewertungskommentars aus dem Bewertungsportal der Fa. eBay verlangen. Der Beseitigungsanspruch gegen Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann auch andere Inhalte als den an besondere Voraussetzungen geknüpften Widerruf haben. So kann die Entfernung oder Löschung von elektronisch abrufbaren Informationen verlangt werden, wenn sie wie im vorliegenden Fall nur der Beseitigung des störenden Zustands dient (Rixeder in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rnr. 221). Die Entfernung der streitgegenständlichen Äußerungen erfordert eine entsprechende Zustimmung des Beklagten. Wie die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, ist der Seitenbetreiber eBay nämlich unter Berufung auf seine Geschäftsbedingungen nur nach Zustimmung durch den Bewertenden zur Entfernung der Bewertung oder nach Erlass eines entsprechenden Gerichtsurteils bereit, die weitere Veröffentlichung der Bewertung und des Kommentars zu unterlassen.
2. Wie dargelegt ist der Bewertungskommentar zugleich eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, Nachteile für den Erwerb des Klägers herbeizuführen. Der Kläger kann die Unterlassung daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 824 BGB in der oben unter 1.d. dargestellten Weise verlangen.
3. Als Vertragspartner des Klägers treffen den Beklagten auch vertragliche Schutzpflichten, die dahin gehen, sich so zu verhalten, dass Rechtsgüter der anderen Vertragspartei, hier des Klägers, nicht verletzt werden (Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 280 Rn. 28).
Diese Schutzpflichten hat der Beklagte durch die streitgegenständlichen Äußerungen verletzt. Zur Rechtswidrigkeit der Äußerungen insbesondere unter Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung wird auf die Ausführungen oben unter 1 .a. bis 1.c. Bezug genommen.
Da Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden des Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Löschung der streitgegenständlichen Äußerungen auch aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB (Palandt/Ellenberger a. a. O. § 156 Rnr. 3 m. w. N.).“
Anmerkung:
Die vom Gericht vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Bewertungskommentar einerseits und dem zur Kennzeichnung der negativen Bewertung verwendeten „Minus-Symbol“ andererseits als Tatsachenbehauptung und Werturteil ist unseres Erachtens nicht zwingend, weil es im Ergebnis um die Zustimmung zur Entfernung „einer negativen Bewertung“ geht. Die wird nur deshalb negativ wurde, weil der Bewertende in der entsprechenden Maske von eBay das Merkmal „negativ“ angekreuzt und dann einen Bewertungskommentar hinzugefügt hat. Da es sich um einen einheitlichen Bewertungsvorgang handelt, sind wir daher der Meinung, dass es richtiger ist, hier von einem einheitlichen Anspruch auszugehen, der dann, wenn der Kommentar angreifbar ist, automatisch auch die Verwendung des „Minus-Symbols“ mit umfasst. Andernfalls würde nämlich die bislang rechtlich nicht geklärte Frage auftauchen, ob eine negative Bewertung, ohne dass ein Bewertungskommentar abgeben wird, dann als „bloße Meinungsäußerung“ überhaupt angreifbar wäre. Im Ergebnis kommt es vorliegend nicht darauf an, weil das Gericht ein Auseinanderdriften zwischen dem Bewertungskommentar einerseits und dem „Negativ-Symbol“ andererseits dadurch verhindert, indem es die Wirkung der unrichtigen Tatsachenbehauptung durchschlagen lässt und damit den Anspruch insgesamt bejaht.
Die vom Gericht vorgenommene Differenzierung wirkt auch nicht sachgerecht und deshalb lebensfremd, weil es in erster Linie nicht der Bewertungskommentar ist, der den Verkäufer beeinträchtigt, sondern die Einstufung der Transaktion als „negativ“. Nur diese taucht nämlich in der Statistik zu Bewertung des jeweiligen Onlineshops auf und führt dazu, dass dieser von den 100 % an positiven Bewertungen, die jeder seriöse Verkäufer anstrebt, abweicht und diese auch auf absehbare Zeit nicht mehr erreicht werden können. Künftige Käufer achten nämlich weniger auf den einzelnen Bewertungskommentar, sondern mehr auf die Bewertung des Shops insgesamt bzw. auf die Anzahl der negativen Bewertungen, die während der letzten sechs bzw. zwölf Monate abgegeben worden sind. Nur wenige schauen sich dann auch tatsächlich die dazugehörigen Kommentare an, zumal diese oftmals ohnehin für den Leser kaum Aussagekraft besitzen.
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