Sollen mit dem Erblasser nicht verwandte Personen, beispielsweise die Verwandten der Ehefrau, eine Stellung als Ersatzerbe erlangen, dann muss dies ausdrücklich im Testament geregelt werden. Fehlt eine solche Regelung und verstirbt die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau vor dem Erblasser, und ist dieser bereits aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage neu zu testieren, dann hat es hiermit sein bewenden. Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 11.12.2014 (31 Wx 379/14) entschieden.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der 2013 verstorbene Erblasser 1988 testamentarisch verfügt:
„Als Alleinerbin setze ich meine Ehefrau ein.
Ort, Datum, Unterschrift“
Bereits 2010 hatte der Erblasser einen Schlaganfall erlitten, war beidseitig gelähmt und konnte nicht mehr schreiben und nicht mehr sprechen. Die Ehefrau des Erblassers ist im Jahr 2012 vorverstorben und wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge vom Erblasser und ihren beiden Schwestern beerbt. Das Ehepaar verstarb kinderlos. Der Erblasser hatte keine Geschwister noch sonstige gesetzliche Erben. Die Schwestern der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers beantragten Erteilung eines Miterbscheins zu je ½ nach ihrem verstorbenen Schwager. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen.
Zu Recht, wie das OLG München bestätigt hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Das Testament des Erblassers beschränkt sich auf die Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin, es enthält keine Regelungen für den Fall, dass die eingesetzte Erbin vor dem Erblasser verstirbt und damit nicht Erbin sein kann, § 1923 Abs. 1 BGB.
Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Erblasser, hätte er das Vorversterben seiner Ehefrau bedacht, deren Schwestern als Erbinnen eingesetzt hätte. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen persönlichen Beziehungen des Erblassers zu seinen Schwägerinnen, deren Ehemännern und deren Kindern lassen keinen hinreichend verlässlichen Schluss darauf, dass er seine Schwägerinnen nach dem Tod seiner Frau zu Erbinnen eingesetzt hätte.
Dass verwandtschaftliche Beziehungen zur Familie der Ehefrau gepflegt werden – wie mit den geschilderten Besuchen zu Familienfesten, den Zusammentreffen bei den Schwiegereltern zu Weihnachten und Ostern und den gemeinsamen Skiurlauben – belegt keinen Willen zur Erbeinsetzung der Schwägerinnen. Dasselbe gilt für die Äußerungen des Erblassers, es sei gut, dass wenigstens seine Ehefrau Geschwister habe, die Familie der Beschwerdeführerin sei seine richtige Familie.
Dass der Erblasser selbst keine Geschwister und soweit ersichtlich keine ihm näher bekannten Verwandten hatte, trägt ebenfalls nicht den Schluss, dass er auf jeden Fall die gesetzliche Erbfolge ausschließen und anstelle der ihm persönlich verbundenen Ehefrau deren Schwestern als Erben berufen wollte. Nach der Lebenserfahrung ist Motiv für die Einsetzung des Ehepartners als Alleinerbe regelmäßig die enge persönliche Beziehung und der Wunsch, ihm das beiderseitige Vermögen ungeschmälert zu überlassen. Dass ein Ehegatte den anderen als Repräsentant von dessen Herkunftsfamilie betrachtet, erscheint eher fern liegend. Für die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin fehlt es an hinreichenden konkreten, tatsächlichen Anhaltspunkten. Der Senat geht zwar davon aus, dass die Frage der Regelung eines Erbfalls Gegenstand der Gespräche innerhalb der Familie anlässlich des Spaziergangs am Morgen nach der Feier des 60. Geburtstags des Zeugen R war. Es lässt sich aber anhand der Zeugenaussage nicht sicher feststellen, dass der Erblasser tatsächlich geäußert hat, das Erbe ginge nach seinem Tod an seine Frau und ihre Schwestern.
Aus den zitierten obergerichtlichen Entscheidungen lässt sich für den konkreten Fall nichts herleiten. Insbesondere ist der hier zu entscheidende Sachverhalt nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar, die der Entscheidung des BayObLG, NJW 1988, 2744 zugrunde gelegen hat. Dort hatte es konkrete An-haltspunkte dafür gegeben, dass der Erblasser, der seine – später vorverstorbene – Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hatte, deren Neffen als Ersatzerben bestimmt hätte. So hatte er gegenüber Dritten wiederholt erklärt, der Neffe seiner Ehefrau sei sein Erbe. Darüber hinaus war der Erblasser lediglich Vorerbe seiner Ehefrau gewesen und hatte gewusst, dass deren Neffe ihm als Nacherbe folgen werde.
Nachdem kein Wille zur Ersatzberufung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester festgestellt werden kann, kommt es auf die Andeutungen im Testament – die bereits in der Einsetzung einer nahestehenden Person liegen kann – nicht an.“
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.