Wer nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt muss für den Fall, dass er gegen diese verstößt mit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechnen. Wird diese durch Rechtsanwälte des Gläubigers geltend gemacht, dann besteht neben der Vertragsstrafe regelmäßig kein Anspruch auf zusätzliche Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, weil hierfür keine gesetzliche Anspruchsgrundlage existiert. Dies hat das Oberlandesgericht München nunmehr mit einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 20. September 2012 (6 U 2216/12) klargestellt.
Das Gericht führt hierzu aus:
„Die angefochtene Entscheidung kann indes keinen Bestand haben, soweit der Kläger auch das Nichtbestehen des mit Schreiben vom 03. Januar 2011 ebenfalls geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der für die Anforderung der Vertragsstrafe angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 338,50 festgestellt wissen will. Denn eine (weder vom Landgericht noch von der Beklagten benannte) Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich: Wie der Kläger zu Recht ausführt, scheidet eine spezifisch auf Lauterkeitsrecht (§ 9 UWG) basierende Erstattungspflicht im Hinblick darauf aus, dass sich der Beklagte mit der Vertragsstrafe nicht eines gesetzlichen, sondern eines vertraglichen Anspruchs berühmt hat. Auch eine entsprechende Anwendung der (die Erstattungspflicht von Abmahnkosten betreffenden Norm des) § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Da der Kläger schließlich die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe zum Zeitpunkt des Anfalls der Rechtsanwaltskosten auch nicht verzögert hatte und sich insbesondere nicht in Verzug befand, liegen auch die Voraussetzungen einer Erstattungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) nicht vor. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB besteht ebenfalls nicht, handelte es sich doch bei der Anforderung der Vertragsstrafe weder um ein für die Beklagte fremdes noch um ein im Interesse des Klägers liegendes Geschäft (vgl. zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die für die Anforderung einer Vertragsstrafe angefallen sind, BGH NJW 2008, 2849, 2850 – Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Strafversprechens).“
Tipp:
Gerade im Wettbewerbsrecht empfiehlt es sich auf Forderungsschreiben nicht ohne kompetenten anwaltlichen Rat zu bezahlen, da oftmals bewusst oder unbewusst Zahlungen verlangt werden, die nicht gerechtfertigt sind.