Einer Klage, mit der die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle begehrt wird, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Forderung nicht zuvor beim Insolvenzverwalter wirksam angemeldet und gem. § 176 InsO geprüft worden war. Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen (OLG München, Urteil vom 02.10.2015 – 10 U 1534/13).
Der Grund für das vor Erhebung einer Feststellungsklage zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt. Diese müssen zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten.
Bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle sind gem. § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann, muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Auch sollen der Insolvenzverwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzt werden, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Der Gläubiger hat deshalb bei der Forderungsanmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Bei mehreren geltend gemachten Forderungen ist der angemeldete Betrag für jede einzelne Forderung gesondert anzugeben; die Anmeldung eines Gesamtbetrags genügt nicht.
Auch, wenn im Falle objektiver Klagehäufung mehrere Ansprüche in einem Urteil zuerkannt worden sind, genügt die Angabe der Gesamtsumme nicht. Nicht auf Geld gerichtete Forderungen wie z. B. Freistellungsansprüche müssen in Geld umgerechnet werden.
Eine Forderungsanmeldung, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist unwirksam. Sie kann insbesondere nicht die Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 179 InsO bilden. Die Unwirksamkeit könnte auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Verwalter die Forderung gleichwohl in die Tabelle aufnimmt. Der Mangel kann regelmäßig nur durch eine Neuanmeldung behoben werden.