Gemäß § 88 InsO werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Sicherungen am Vermögen des Schuldners, die ein Insolvenzgläubiger innerhalb eines Monats vor dem Eröffnungsantrag oder danach erlangte, unwirksam (sog. Rückschlagsperre). Diesbezüglich hat das OLG München mit Beschluss vom 14.08.2014 (34 Wx328/14) entschieden, dass der grundbuchverfahrensrechtliche Nachweis, dass das von der Rückschlagsperre erfasste Recht innerhalb der Frist des § 88 InsO eingetragen wurde, nicht schon durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts erbracht werden kann, selbst wenn in dessen Gründen der Zeitpunkt des maßgeblichen Antrags aufgeführt ist.
Das OLG München führt insoweit aus, dass eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des zur Eröffnung führenden Antrags kein grundbuchtauglicher Nachweis in der Form einer öffentliche Urkunde nach § 415 Abs.1 ZPO darstelle. Zwar sei der Eröffnungsbeschluss eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 417 ZPO. Jedoch könne der Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt nicht dadurch erbracht werden, dass die Gründe des vorgelegten Eröffnungsbeschlusses den Zeitpunkt des Antragseingangs datumsmäßig bezeichnen. Da das Eingangsdatum des maßgeblichen Eröffnungsantrags nicht zum zwingenden und damit bezeugenden Inhalt des Eröffnungsbeschlusses gehöre, sei zweifelhalft, ob dessen Aufnahme in die Entscheidungsgründe eine grundbuchmäßige Nachweisführung erlaube.