Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im Erbrecht ein guter Weg, einen langwierigen Instanzenrechtsstreit zu vermeiden oder der Öffentlichkeit familiäre Details vorzuenthalten. Ein solches Schiedsverfahren funktioniert aber bei Pflichtteilsansprüchen nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte und die Erben sich vertraglich verpflichten, dass ein Schiedsverfahren über den Pflichtteilsanspruch ganz oder teilweise entscheiden soll. Die einseitige Anordnung eines Schiedsverfahrens im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche in einem Testament durch den Erblasser ist dagegen unwirksam (OLG München, Beschluss vom 25. April 2016 – 34 Sch 12/16).
Der Erblasser hatte durch notarielles Testament seine Tochter zur Alleinerbin eingesetzt und damit seinen pflichtteilsberechtigten Sohn enterbt. Gleichzeitig hat er im Testament hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs verfügt:
„Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über evtl. Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden …“
Im Rahmen des durchgeführten Schiedsverfahren hat dann das Schiedsgericht die Tochter als Erbin zur Zahlung von rund 6.000 € an dem pflichtteilsberechtigten Sohn verurteilt. Die Entscheidung war dabei auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens ergangen, ohne dass die Erbin bei dem Schiedsverfahren anwesend gewesen war.
Die Erbin legte dann gegen den Schiedsspruch Einspruch ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung. Das Schiedsgericht verwarf jedoch den Einspruch, weil es das Verfahren als abgeschlossen betrachtete. Der Pflichtteilsberechtigte beantragte daraufhin die Vollstreckbarkeitserklärung; die Erbin die Ablehnung der Vollstreckbarkeitserklärung sowie die Aufhebung des ergangenen Schiedsspruchs.
Das OLG München gab der Erbin Recht und hat den Schiedsspruch aufgehoben und den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts war der Schiedsspruch gem. § 1066 i.V.m. § 1060 Abs.2 ZPO aufzuheben, da Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs.2 Nr. 2 a und b ZPO vorlagen.
Zunächst stellten die Richter darauf ab, dass der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs.2 Nr. 2 a ZPO gegeben sei. Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch kann dem Schiedsverfahren nämlich nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen unterstellt werden, weil eine solche einseitige Schiedsklausel die gesetzlichen Grenzen der materiell-rechtlichen Dispositionsbefugnis des Erblassers überschreitet. Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob sich die Unterstellung unter das Schiedsverfahren zugunsten oder zulasten des Pflichtteilsberechtigten auswirkt.
Es greift die Zulässigkeitsgrenze „in gesetzlich statthafter Weise“ des § 1066 ZPO. Sodann war der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs.2 Nr. 2 b ZPO von Amts wegen festzustellen und zu berücksichtigten.
Demnach hat der Schiedsspruch durch die Verletzung rechtlichen Gehörs gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen. Die Gehörsverletzung beruht auf der Tatsache, dass das Schiedsgericht das Vorbringen des Pflichtteilsberechtigten ungeprüft als unstreitig zugrunde gelegt hat. Gemäß § 1048 Abs.2 ZPO gilt ein Sachvortrag im Schiedsverfahren jedoch auch dann nicht als zugestanden, wenn der Beklagte es versäumt, auf die Klage mündlich oder schriftlich zu erwidern.
Anmerkung:
Wer hier als Erblasser Wert darauf legt, dass über seinen Nachlass kein Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit stattfindet, sondern Streitigkeiten dem Schiedsverfahren unterstellen möchte, der darf nicht einseitig seinen letzten Willen durch Testament regeln, sondern er muss versuchen mit allen Beteiligten einen notariellen Erbvertrag abzuschließen. Bei diesen erfolgt nämlich keine einseitige Festlegung, sondern der Pflichtteilsberechtigte ist als Vertragspartner in der Lage eine solche Klausel wirksam zu vereinbaren, wie er ebenso nach Eintritt des Erbfalls in der Lage ist mit dem Erben eine Schiedsabrede zu treffen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.