Gerade im Onlinehandel können Angebote aus den unterschiedlichsten Gründen rechtlich fehlerhaft und damit wettbewerbswidrig sein. Wer als Händler eine durch einen Mitbewerber erwirkte Unterlassungsverfügung zugestellt erhält, muss unverzüglich das in der Verfügung ausgesprochene Verbot beachten, will er nicht ein Ordnungsgeld riskieren. Dies hat nunmehr das Oberlandesgericht München in seinem von unserer Kanzlei erstrittenen Beschluss vom 31. Oktober 2012 (6 W 1377/12) ausdrücklich klargestellt.
Der Verletzer ist einem vom Landgericht München I verhängten Ordnungsgeld entgegengetreten indem er sich damit verteidigen wollte, dass es sei ihm nicht möglich gewesen sei innerhalb von nur 3 Tagen nach Zustellung der Verfügung das Angebot zu ändern.
Das Oberlandesgericht München hat diese Argumentation nicht gelten lassen und dazu ausgeführt:
„Nachdem die einstweilige Verfügung der Schuldnerin am 8.6.2011 zugestellt wurde, war sie auch gehalten, bereits vorhandene, dem Verbot unterfallende Angebote aus dem Internet zu entfernen.
Dass ihr dies bis zum 11.6.2011 nicht möglich oder zumutbar war, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Dieses beschränkt sich in der nicht näher begründeten Behauptung, dies sei innerhalb von drei Tagen nicht möglich gewesen. Da an den Sorgfaltsmaßstab hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Harte/Henning/Brüning, UWG, 2. Aufl., Vorb zu § 12 Rn. 305), hätte es der Darlegung bedurft, welche Maßnahmen sie unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ergriffen hat und warum es ihr dennoch nicht möglich oder zumutbar war, das Internetangebot zu entfernen bzw. zu ändern. Das Beschwerdevorbringen steht auch im Widerspruch zum Vorbringen der Schuldnerin im Termin vom 26.9.2011. Im Rahmen der Erörterung des Ordnungsmittelantrags führte die Schuldnerin aus, es habe sich um ein Versehen im Rahmen der zahllosen Angebote gehandelt.“
Fazit:
Wer sich in so einem Fall erfolgreich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds zur Wehr setzen möchte, der muss darlegen und glaubhaft machen können, dass er sich unmittelbar nach Zustellung darum bemüht hat, den Rechtsverstoß abzustellen. Ebenso muss er darlegen und glaubhaft machen, wieso ihm dies, ohne dass ihm Verschulden zum Vorwurf gemacht werden könnte, nicht gelungen ist.
Hier finden Sie den Beschluss des OLG München.