Wer eine kostenpflichtige Abmahnung erhält, weil (angeblich) von seinem Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen einer Tauschbörse zum Download angeboten worden sind, verteidigt sich oftmals damit, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Das pauschale Bestreiten ist im Falle eines derartigen Rechtsstreits aber grundsätzlich nicht ausreichend, da für den Rechteinhaber eine tatsächliche Vermutung streitet, dass der Anschlussinhaber die behauptete Verletzung auch begangen hat. Zwar dreht sich die Beweislast nicht um, so dass nicht der Beweis des Gegenteils durch den so in Anspruch genommenen erfolgen muss, dennoch muss hier im Rahmen einer Rechtsverteidigung, will sie erfolgreich sein, dezidiert und nachvollziehbar dargelegt werden, dass auch ein anderer Geschehensablauf, als der behauptete, möglich sein kann. Dies hat das OLG München in seinem Beschluss vom 01.10.2012 (6 W 1705/12) klargestellt und eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Verteidigung zurückgewiesen. Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte behauptet, weder er noch in seinem Haushalt lebende Personen hätten den Film heruntergeladen oder gar zum Download angeboten. Auch sei das WLAN hinreichend verschlüsselt gewesen. Eine solche Begründung hat dem Gericht jedoch nicht ausgereicht. Es hat dazu ausgeführt:
„a. Die Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe seine Aktivlegitimation hinreichend dargetan und belegt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Beklagte beanstandet, dass die als Anlage K 1 vorgelegte Lizenzvereinbarung in englischer Sprache abgefasst sei, steht dies seiner Verwertungung nicht entgegen, da § 184 GVG für Anlagen (in fremder Sprache abgefasste Urkunden) nicht gilt. Dass der Beklagte (und seine anwaltliche Vertreterin) nicht in der Lage sind den Inhalt der Anlage zu erfassen, ist nicht behauptet.
b. Ebenso begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Landgericht der Rechtsverteidigung in Bezug auf die Verantwortlichkeit für die geltend gemachte Rechtsverletzung (§§ 94, 95, 19a UrhG) keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO beimisst. Der Kläger hat vorgetragen und durch die Anlagen K 4 (16.11.2010) und K 5 (22.11.2010) belegt, dass der lnternetanschluss des Beklagten in mindestens zwei Fällen als Anschluss ermittelt wurde, über den der fragliche Film hochgeladen worden war, sodass es als unwahrscheinlich anzusehen ist, dass es mehrfach zu einer fehlerhaften Ermittlung gekommen sein soll (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.5.2012 – 6 U 239/11, juris). Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte als derjenige, dem zu dem fraglichen Zeitpunkt die oben genannte IP-Adresse zugewiesen war, für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2010, 633 – OLG Köln aaO Tz. 7), mit der Folge einer den Beklagten treffenden sekundären Darlegungslast. Auch wenn damit kein Beweis des Gegenteils verbunden ist (OLG Köln aaO Tz. 8), genügt dem das pauschale Vorbringen in der Klageerwiderung nicht, denn dem Vorbringen kann nicht entnommen werden, welche männliche Person – siehe zum Inhalt des streitgegenständlichen Films Anlage K 8 – zu der fraglichen Zeit den Internetanschluss genutzt hat/nutzen konnte und deshalb als für das angegriffene Verhalten (allein) verantwortlich in Betracht kommt“.
Fazit:
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es für den Erfolg einer Rechtsverteidigung, gerade in derartigen Fällen, darauf ankommt, richtig vorzutragen. Wer hier anwaltlich schlecht beraten ist, hat schon verloren.