Werden bei der Erstellung eines Testaments Regelungen und Begriffe verwendet, die nicht eindeutig sind, entsteht meist Streit. In derartigen Fällen ermitteln dann die mit dem Rechtsstreit befassten Gerichte im Wege der Auslegung was der Erblasser tatsächlich gemeint haben könnte.
In einem nunmehr vom Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 14.05.2014, 7 U 2983/13) letztinstanzlich entschieden Fall, hatte eine Erblasserin folgende Regelung getroffen:
„Mein letzter Wille
Ich, die Unterzeichnete bestimme hiermit, dass nach meinem Tod mein Sparguthaben bei der R-bank Konto Nr. … zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird, sofern dasselbe nicht vorher schon zu meiner Pflege benötigt wird …“.
Die Erblasserin unterhielt bei der R-bank ein Festgeldkonto sowie ein Girokonto. Die in ihrem Testament angegebene Kontonummer ist dem Girokonto zuzuordnen. Auf dem Girokonto befindet sich ein Guthabensbetrag von 1.717,89 €, auf dem Festgeldkonto ein Guthaben in Höhe von 54.427,74 €.
Die Parteien streiten, ob die Vermächtnisansprüche gemäß dem Testament nach dem Guthaben des Girokontos oder nach dem Guthaben des Festgeldkontos zu berechnen sind.
Die Münchener Richter sind hier zu dem Ergebnis gelangt, dass das Festgeldkonto, nicht aber das Girokonto gemeint gewesen sei.
Aus den Urteilsgründen:
„Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach sich das Vermächtnis im Testament der Erblasserin auf das Festgeldkonto erstreckt. Grundsätzlich ist bei nicht eindeutigem und daher auslegungsbedürftigem Testamentswortlaut gemäß § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständliche wiedergab, was er zum Ausdruck bringen wollte. Der Wortlaut der letztwilligen Verfügung ist zweideutig und daher der Auslegung zugänglich. Zwar ist zutreffend, dass die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung die Zuwendung der Vermächtnisse auf das mit der Kontonummer bezeichnete Konto bei der R-bank bezieht und dieses Konto mit der angegebenen Kontonummer auch unzweifelhaft in der Form eines Girokontos existiert. Allerdings hat die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung ihr „Sparguthaben“ vermacht. Bei einem Girokonto handelt es sich nach zutreffender Auffassung des Erstgerichts nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um ein „Sparguthaben“, da hierunter üblicherweise nicht die den laufenden Zahlungsverkehr dienenden Girokontoguthaben fallen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Erblasserin über ein Festgeldkonto mit annähernd gleicher Kontobezeichnung bei derselben Bank verfügte, so dass nicht eindeutig und unzweifelhaft ist, auf welches der beiden Konten sich die Vermächtnisse erstrecken. Im Rahmen der vorzunehmenden Testamentsauslegung ist zu berücksichtigen, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu „hinterfragen“. Von einem durch Wortlaut und Umständen nahegelegten Verständnis darf nur dann abgewichen werden, wenn weitere Umstände mit mindestens annähernd gleich großem Gewicht für ein Verständnis in einem anderen Sinne dargetan und bewiesen sind. Der Senat teilt die Auffassung, wonach vorliegend die überwiegenden Gründe dafür sprechen, dass die Erblasserin ihr Vermächtnis nicht auf das Girokonto, sondern das Festgeldkonto bezogen hat. Hierfür spricht zum Einen die Tatsache, dass die Erblasserin in ihrem Testament den Begriff des „Sparguthaben“ verwendet, worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden werden. Ein solches dient nämlich – wie auch vorliegend bei der Erblasserin – zur Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs und gerade nicht zur „Ansparung“.
Dem gegenüber kann aus der im Testament genannten Kontonummer allein nicht darauf geschlossen werden, dass die Erblasserin die Vermächtnisse an ihre damals 8 Kinder nur auf das Girokonto bezogen hatte. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die im Testament genannte Kontonummer ihre persönliche Hauptkontonummer bei der R-bank war und es sich bei dem Festgeldkonto um ein weiteres „Unterkonto“ handelte, wie sich aus der der Kontonummer vorgestellten Zusatzziffer „6“ ergibt.“
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) sowie Fördermitglied der DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.