Arbeitnehmer haben oft kein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein, wenn es um die private Internetnutzung am Arbeitsplatz geht. Aktien handeln, Schuhe kaufen, Reisen buchen, private E-Mails schreiben. Die Möglichkeiten des Internets sind unerschöpflich. Dass dies fatale Folgen haben kann, zeigt ein Urteil des LAG Schleswig Holstein vom 06.05.2014 (1 Sa 421/13), indem das Gericht eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung eines Arbeitnehmers gebilligt hat.
Der Arbeitnehmer hatte an seinem Arbeitsplatz eine Navigationssoftware heruntergeladen. Der Arbeitgeber hatte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich verhaltensbedingt gekündigt. Eine einschlägige Abmahnung war nicht vorhanden. Dennoch haben die Richter die Rechtmäßigkeit der Kündigung auch ohne vorausgehende Abmahnung bejaht, weil nach ihrer Auffassung das Verhalten des Arbeitnehmers nicht nur eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt (Arbeitszeitbetrug), sondern darüber hinaus das Verhalten des Arbeitnehmers auch eine erhebliche Gefahr der Infizierung des betrieblichen Datensystems mit Viren mit sich bringt, so das eine Abmahnung nicht erforderlich ist.