Sieht ein Manteltarifvertrag besondere Zuschläge an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) vor, dann sind diese unabhängig davon zu bezahlen, ob es sich dabei um einen gesetzlichen Feiertag handelt oder nicht (LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02. 2019, 6 Sa 996/18).
Arbeitgeber möchte für Ostersonntag nur noch „normalen“ Sonntagszuschlag bezahlen
Der Kläger war in der Backwarenindustrie beschäftigt. Im einschlägigen Manteltarifvertrag waren dabei folgende Zuschläge vorgesehen: Arbeit an Sonntagen: unter drei Stunden 75% (1,75-faches Entgelt je Stunde), mehr als drei Stunden 50% (1,5-faches Entgelt je Stunde); Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen 150% (2,5-faches Entgelt je Stunde); Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) 200% (3-faches Entgelt je Stunde).
Während der Arbeitgeber bis 2016 sowohl für den Ostersonntag als auch für den Pfingstsonntag einen Zuschlag in Höhe von 200 % bezahlt hatte, hatte er im Jahr 2017 die Mitarbeiter informiert, dass künftig an diesen Tagen nur noch die üblichen Sonntagszuschläge gezahlt wird, weil es sich dabei um keine gesetzlichen Feiertage handeln würde.
Der Kläger, die am Ostersonntag gearbeitet hatte, wollte sich dies nicht bieten lassen und zog vor Gericht. Er verlangte dabei nicht nur weitere Feiertagsvergütung in Höhe von 282,56 €, sondern darüber hinaus auch die Feststellung, dass der Arbeitgeber sowohl für den Ostersonntag als auch für den Pfingstsonntag eines jeden Jahres den Zuschlag für hohe Feiertage in Höhe von 200 % zu zahlen habe.
Zuschlag als Ausgleich für besondere Belastung der Arbeit auch am Ostersonntag
Die Richter gaben dem Kläger Recht, denn, auch wenn der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag sei, so würde es sich doch nach der eindeutigen Regelung im einschlägigen Manteltarifvertrag um einen hohen Feiertag handeln. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasse der Begriff hoher Feiertag zumindest die hohen christlichen Feste wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten in Gänze und damit unter Einbezug von Oster- und Pfingstsonntag. Da in der Regelung des MTV bei der Definition der hohen Feiertage auch Ostern und Pfingsten genannt sei, ergebe sich im Wege der Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dass die erhöhten Zuschläge auch für den Ostersonntag sowie Pfingstsonntag zu zahlen seien. Durch Zahlung der erhöhten Zuschläge sollen nämlich die Arbeitnehmer für die besondere Belastung entschädigt werden, die sich daraus ergibt, dass sie bestimmte als besonders wichtig erachtete Tage nicht frei bestimmt – insbesondere im Kreise der Familie – verbringen können, sondern stattdessen Arbeitsleistungen erbringen müssen. Diese Beeinträchtigung liege am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise vor wie am Ostermontag.