Drum prüfe wer sich ewig bindet… Das, was althergebracht für die Partnerwahl gilt, gilt auch für die Wahl der Partnervermittlung, denn das Geschäft mit der Einsamkeit ist ein lukrativer Markt, in dem sich auch schwarze Schafe tummeln. Da Partner, die vermittelt werden können, oft nicht in hinreichender Anzahl zur Verfügung stehen und so das Geschäftsmodell gefährdet ist, lassen sich manche Partnervermittlungen allerhand an Regelungen einfallen, um an das Geld ihrer Kunden zu gelangen.
Partnersuchende sollen bereits bei Vertragsschluss bestätigen, dass die Partnervermittlung ihre Leistung erbracht habe
So fand sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partnervermittlung namens „Freizeitclub Julie“ eine Regelung, wonach der Kunde mit Vertragsschluss anerkennt, eine bestimmte Anzahl von Partnervorschlägen erhalten zu haben. Die Partnervermittlung wollte sich dadurch letztlich bereits bei Vertragsschluss bestätigen lassen, dass ihre konkreten Vertragspflichten bereits erfüllt habe.
Tatsachenbestätigungsklausel benachteiligt Partnersuchende unzulässig
Dass Partnersuchenden dadurch unangemessen iSv § 307 BGB benachteiligt werden, weil sich im Nachhinein nur schwer das Gegenteil beweisen bist und Verbraucher auch irrtümlich denken können, dass sie für eine Vertragsleistung zahlen müssen, die sie vielleicht noch gar nicht erhalten haben sah nicht nur die Verbraucherzentrale Brandenburg so, die die Partnervermittlung deshalb erfolglos abgemahnt hatte, sondern auch das LG Halle, das mit Urteil vom 19.01.2018 (6 U 192/17) der Partnervermittlung die Verwendung der unzulässigen AGB-Klausel bei Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft untersagt hat.