Zunächst vom Niedersächsischen Finanzgericht abschlägig entschieden, befasst sich nun der BFH mit der Rechtsfrage, ob der Zuwendende die von ihm übernommene pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG auf Aufwendungen für Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG als Betriebsausgabe abziehen kann.
In der Praxis sollte daher bei entsprechenden Sachverhalten
- Einspruch gegen den Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid oder den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid eingelegt,
- der Rechtsbehelf in seiner Begründung auf das vor dem BFH anhängige Revisionsverfahren (Az.: IV R 13/14) gestützt sowie
- auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO hingewiesen werden.
(Quelle: Auszug aus einer Information des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.)