Urlaubszeit ist die schönste Zeit des Jahres. Damit Sie mit Ihrem Pauschalreisevertrag keine unliebsamen Überraschungen erleben, sollten Sie Ihre Rechte kennen.
Für Pauschalreisen also, wenn Sie mindestens zwei Leistungen (Flug/Hotel) zu einem einheitlichen Preis gebucht haben, sind in den §§ 651a ff BGB ausführliche Regelungen zu Ihrem Schutz vorhanden.
1. Der Vertrag ist mit Aushändigung der Reisebestätigung wirksam geschlossen. Ihr Vertragspartner ist der Reiseveranstalter (TUI, FTI etc.) und nicht etwa das Reisebüro. Dieses tritt regelmäßig nur als Vermittler auf. Bezahlen müssen Sie die Reise erst, wenn Ihnen der Reiseveranstalter einen Sicherungsschein aushändigt hat. Es handelt sich dabei um die Bestätigung einer Versicherung/Bank, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters u.a. die Erstattung des gezahlten Reisepreises sichergestellt ist. Bezahlen können Sie an den Reiseveranstalter oder an das Reisebüro, da dieses meist Inkassovollmacht besitzt. Dies gilt zumindest dann, wenn Ihnen das Reisebüro unmittelbar den Sicherungsschein ausgehändigt hat.
Wichtig! Sie dürfen nicht an das Reisebüro zahlen, wenn dies in hervorgehobener Form in den Reiseunterlagen ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen.
2. Falls Sie die gebuchte Reise nicht antreten können, haben Sie das Recht gegenüber dem Reiseveranstalter eine Ersatzperson zu benennen (§ 651 b BGB). Der Reiseveranstalter muss dies akzeptieren, soweit Ihr Ersatzmann den besonderen Reiseanforderungen entspricht, also z.B. die erforderliche Tropentauglichkeit oder das benötigte Visum besitzt. Es entstehen jedoch Umbuchungskosten.
Statt den Vertrag zu übertragen, können Sie vor Reisebeginn auch jederzeit zurücktreten (§ 651i BGB). Der Reiseveranstalter ist dann verpflichtet, den bereits gezahlten Reisepreis zu erstatten. Er kann von Ihnen allerdings eine angemessene Entschädigung verlangen, die bei Flugpauschalreisen üblicherweise 15 – 55 % des Reisepreises beträgt. Je kürzer vor Antritt der Reise Sie zurücktreten, um so höher ist die Gebühr. Ausnahmsweise können Sie sich kostenlos vom Vertrag lösen, wenn schon vor der Reise bekannt wird, dass ein Reisemangel besteht, der zu einer Kündigung berechtigt (§ 651e BGB). Gleiches gilt, wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis um mehr als 5 % erhöht oder eine wesentliche Reiseleistung (z.B. andere Fluggesellschaft) erheblich ändert (§ 651a V BGB). Auch bei „höherer Gewalt“, also wenn im Urlaubsland Kriegsgefahr besteht oder mit Terroranschlägen zu rechen ist, können Sie den Vertrag kostenlos kündigen (§ 651j BGB). Einzelne Anschläge reichen jedoch nicht aus, sondern es müssen weitere Anschläge zu befürchten sein. Warnt das auswärtige Amt vor der Einreise in ein bestimmtes Land, so bejahen die Gerichte regelmäßig „höhere Gewalt“. Rücktritt und Kündigung sind gegenüber dem Reiseveranstalter zweckmäßig per Einschreiben zu erklären.