Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850 i ZPO erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – IX ZB 88/13).
Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse, welches ihm zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gem. § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. § 36 Abs. 1 InsO nimmt dabei ausdrücklich auf § 850 i ZPO Bezug.
Schon der Wortlaut des § 850 i ZPO spreche nach Ansicht des Gerichts für eine weite Auslegung; denn danach sollen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, auf Antrag des Schuldners dem Pfändungsschutz unterfallen können. Voraussetzung für den Pfändungsschutz für diese Einkünfte in § 850i Abs. 1 Fall 2 ZPO sei nicht mehr die Verknüpfung der Einkünfte mit der Arbeitskraft des Schuldners, wie es die 1. Alternative voraussetze. Bezugsgröße sei ein auf breite Basis gestellter Schutz des selbst erwirtschafteten Lebensunterhalts.
Pfändungsschutz erhalten danach sämtliche Arten von Einkünften, unabhängig davon, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit vorliegt und ob zur Entstehung einer Forderung verwertetes Kapital erarbeitet wird, solange die Einkünfte nur selbst erzielt werden. Pfändungsschutz kann damit auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus Werklohnansprüchen und Verkaufserlösen erzielt werden.