Not macht bekanntlich erfinderisch. So mancher deutsche Mann, der Hartz IV bezieht, bessert deshalb sein Einkommen dadurch auf gegen Bezahlung die Vaterschaft bei schwangeren Asylbewerberinnen, die aus sicheren Herkunftsstaaten nach Deutschland gekommen sind, anzuerkennen. Dies deshalb, weil das Kind dann nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz kraft Abstammung automatisch auch deutscher Staatsbürger wird. Es hat so ein Aufenthaltsrecht und kann nicht ausgewiesen und abgeschoben werden. Auch die Mutter gelangt hierdurch zu einem Aufenthaltstitel.
Dass diese Problematik nicht Theorie, sondern real ist, wird bereits dadurch verdeutlicht, dass der Gesetzgeber zunächst versucht hatte mit der Regelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB eine behördliche Vaterschaftsanfechtung einzuführen. Diese Regelung ist allerdings dann vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2013 (1 BVL 6/10) als verfassungswidrig eingestuft und kassiert worden.
Der Gesetzgeber hat nun im Mai 2017 mit Schaffung des § 1597a BGB einen neuen Versuch gestartet diese offensichtlich sehr lukrative Gesetzeslücke zu schließen und ein Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft geregelt. Danach darf eine Vaterschaftsanerkennung nicht allein zu dem Zweck erklärt werden, dem Kind oder der Mutter eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Hat der beurkundende Notar konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, dann muss er die Beurkundung aussetzen und die zuständige Behörde benachrichtigen. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegt, ein Asylantrag gestellt wurde, obwohl die Antragstellerin aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten fehlen, der Verdacht besteht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft anerkannt hat oder der Verdacht besteht, dass der anerkennende Vater für das Anerkenntnis bezahlt worden ist.
Erbschaftsrechtliche Probleme der Leihvaterschaft
Erb- und Pflichtteilsrecht des anerkannten Kindes
Aus erbschaftsrechtlicher Sicht hat ein solches Anerkenntnis zur Folge, dass das Kind gegenüber dem Leihvater erb- und pflichtteilsberechtig wird. Da der Personenkreis der anerkennenden Väter aber regelmäßig ohnehin vermögenslos ist, dürfte dies in der Praxis kaum Probleme aufwerfen.
Erb- und Pflichtteilsrecht des anerkennenden Leihvaters
Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass der Leihvater hinsichtlich des Kindes erb- und pflichtteilsberechtig wird.
Gelingt also die Integration und das Kind fast im Erwachsenenalter am deutschen Arbeitsmarkt Fuß und kann Vermögen bilden, dann bedeutet dies, dass im Falle des Versterbens umgekehrt auch der Leihvater erb- und pflichtteilsberechtig ist. Die Erbberechtigung kann das Kind ausschließen, indem es testamentarisch den Leihvater enterbt. Nach der jetzigen Gesetzeslage dürfte aber der Entzug des Pflichtteils kaum möglich sein. Folge ist, dass der Leihvater dann neben der Mutter, Abkömmlingen und/oder einer Ehefrau am Nachlass partizipiert.
Hier besteht dringender Handlungsbedarf durch den Gesetzgeber, weil die Gerichte derartige Fälle ohne entsprechende gesetzliche Vorgaben nicht zufriedenstellend lösen können.
Die Problematik kann auch an anderer Stelle zu Tage treten, nämlich dann, wenn noch zu Lebzeiten des Kindes der Leihvater oder aber, was näherliegender ist auch das Sozialamt, weil der Leihvater Sozialleistungen bezieht, plötzlich das Kind auf Unterhalt in Anspruch nimmt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.