Wer vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker berufen wird, oft Vertrauenspersonen des Erblassers oder der Erblasserin, wie Rechtsanwälte oder Steuerberater, der sollte, will er sich gegenüber den Erben nicht haftbar machen, akribisch darauf achten, dass eine testamentarische Anrechnungsbestimmung beachtet wird. Sonst droht die persönliche Haftung. So hat das OLG München in seinem Urteil vom 13.03.2019 (20 U 1345/18) eine Testamentsvollstreckerin auf Klage einer Miterbin zum Schadenersatz verurteilt, weil die testamentarische Anrechnungsbestimmung, dass an einzelne Erben bereits lebzeitig ausgezahlte Beträge als Vorempfänge berücksichtigt werden sollten, nicht beachtet hatte.
Erblasserin ordnet Anrechnung von Vorempfängen an
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Erblasserin ihre 5 Kinder zu je 1/5 als befreite Vorerben eingesetzt. Weiter hatte sie angeordnet, dass die beiden Töchter F und S bereits lebzeitig erhalte Beträge in Höhe von 83.586 € bzw. 35.000 €, sich als Vorempfänge anrechnen lassen müssen (sog. Anrechnungsbestimmung).
Nachdem die beklagte Testamentsvollstreckerin die zum Nachlass gehörende Immobilie veräußert hatte, bestand der Nachlass noch aus einem Bankguthaben in Höhe von 779.730,87 €. Zur Auseinandersetzung des Nachlasses hat die Testamentsvollstreckerin dann allen 5 Miterben rechnerisch den gleichen Betrag, nämlich 154.000 € überwiesen. Sie hat dabei – entgegen den Vorgaben der Erblasserin im Testament – die dort erwähnten Vorempfänge bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Erbin verlangt wegen Nichtbeachtung der Anrechnungsbestimmung die Zahlung von 23.713 €
Eine der Miterbinnen, die keine Vorempfänge erhalten hatte, verlangte nun von der Testamentsvollstreckerin die Zahlung von 23.713 €. Dies entsprach dem Betrag, der rechnerisch wegen der Nichtbeachtung der Vorempfänge an die anderen Miterben zu viel ausbezahlt worden war. Da die Testamentsvollstreckerin nicht gezahlt hat, landete der Rechtsstreit vor Gericht.
Nichtbeachtung der Vorgaben der Erblasserin stellt schuldhafte Pflichtverletzung dar
Bereits das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch bejaht und die Testamentsvollstreckerin zur Zahlung verurteilt. Die von dieser erhobene Berufung blieb erfolglos.
Die Richter kamen dabei zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 2219 BGB vorlägen, denn die Testamentsvollstreckerin hat bei der vorgenommenen Verteilung des Nachlasses fast die gesamten Barmittel, die durch den Verkauf der Immobilie im Nachlass vorhanden waren, verteilt, ohne entsprechend den testamentarischen Vorgaben die Vorausempfänge an die beiden Miterbinnen F und S zu berücksichtigen. Da sich die Anordnung unzweideutig aus dem Wortlaut des Testaments ergab, hat die Testamentsvollstreckerin, so die Richter, auch mindestens fahrlässig im Sinne von § 276 BGB gehandelt, so dass eine schuldhafte Pflichtverletzung unzweifelhaft gegeben sei. Durch die pflichtwidrig unterbliebene Anrechnung der Vorempfänge hat diese nämlich den Bestand des Nachlasses falsch berechnet und den nicht mit Vorempfängen begünstigten Miterben jeweils 23.713 € zu wenig ausbezahlt.
Anmerkung
Auch, wenn die Testamentsvollstreckerin hier, aus welchen Gründen auch immer, einen Fehler gemacht hat und nun zur Zahlung verurteilt worden ist, bedeutet dies aber nicht, dass diejenigen Erben, die durch den Fehler begünstigt worden sind, die Überzahlung auch tatsächlich dauerhaft behalten dürfen. Die Testamentsvollstreckerin hat nämlich ihrerseits wiederum wegen der rechtsgrundlosen Freigabe von Geldmitteln an die Miterben im Sinne von § 2217 BGB einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Wiederherstellung ihres Verwaltungsrechts an diesen Geldbeträgen. Das zu viel erhalte Geld muss also von den so begünstigten Miterben wieder an den Nachlass zurückgezahlt werden. Da die benachteiligten Miterben nach Rückzahlung des Geldes an den Nachlass eine Auszahlung an sich in Höhe ihrer Erbquote verlangen können, und vermieden werden soll, dass die zunächst benachteiligten Erben nun am Fehler der Testamentsvollstreckerin, verdienen, in dem sie das Geld zweimal erhalten, haben die Richter am OLG München der erst im Berufungsverfahren erhobenen Einrede, dass eine Verurteilung nur Zug-um-Zug erfolgen dürfe, entsprochen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.