Der Traum vom Eigenheim kann schnell zum Albtraum werden, wenn am Bau gepfuscht wird. Wenn Sie einen Architekten mit der Bauaufsicht beauftragt haben, dann haften Ihnen aber nicht nur der Bauunternehmer oder die Bauhandwerker, sondern Sie können auch den Architekten mit in Haftung nehmen, denn die Mangelvermeidung ist oberste Architektenpflicht. Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 27.11.2012 (27 U25/09) beispielhaft aufgezeigt wann und unter welchen Voraussetzungen der Architekt haftet.
Ein Architekt haftet danach nicht ohne weiteres für Mängel, die am Bau auftreten. Er ist aber gerade im Rahmen der Bauüberwachung zumindest zur stichprobenartigen Überwachung des Bauunternehmens verpflichtet und muss das Baugeschehen aktiv leiten. Das werkvertragliche Erfolgsversprechen des Architekten geht dahin, dass das Bauwerk frei von Mängeln entsteht. Dabei geht es in erster Linie um Fehlervermeidung, nicht um Mängelbeseitigung. Dafür muss der Architekt klare Anweisungen geben und kontrollieren, ob sie fachlich zutreffend umgesetzt werden. Im Rahmen der Bauüberwachung vor Ort ist auch die Überprüfung erforderlich, ob die tatsächliche Ausführung technisch und gestalterisch richtig ist. In diesem Rahmen ist die vorherige Prüfung der Pläne erforderlich, auch wenn diese von einem anderen Architekten stammen.
Im Fall von Mängeln hat der Architekt den Bauherrn zu unterstützen, indem er ihn auf die Mängel und auf bestehende Rechte hinweist. Er muss darauf hinwirken, dass der Bauherr von seinen Rechten Gebrauch macht. Außerdem muss er die Mängelbeseitigung überwachen. Mangelanfällige Arbeitsbereiche muss der Architekt besonders überwachen. Dies gilt vor allem dann, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr überprüft werden kann, ob ein „verdeckter“ Mangel vorliegt. Soweit es gerade die Verwendung von Fugendichtbändern und Gewebearmierungen betrifft, ist besondere Sorgfalt geboten.
Anmerkung:
In der Praxis ist die Haftung des Architekten neben den Handwerkern insbesondere dann relevant, wenn entweder Handwerker wegen einer eingetretenen Insolvenz vermögenslos sind oder aber der Architekt mit ins Boot genommen wird, um Ansprüche gegen die Handwerker erfolgreich durchsetzen zu können. Der Architekt hat nämlich ein erhebliches Eigeninteresse, dass vorhandene Mängel dann auch von den Handwerkern, aber jedenfalls auf deren Kosten, beseitigt werden. Das Geld für eine Bauaufsicht ist deshalb doppelt gut angelegt, weil die Tätigkeit des Architekten den Bauherrn nicht nur selbst kaum zu leistende Arbeit abnimmt, sondern mit dem Architekten dem Bauherrn ein weiterer Schuldner für den Fall der Fälle zur Verfügung steht.