In Fortführung seiner Rechtsprechung zur Anfechtung gegenüber dem uneigennützigen Treuhänder (vgl. Urteil vom 26.4.2012 – IX ZR 74/11) entschied der BGH mit Urteil vom 10.09.2015 (IX ZR 215/13), dass die in der Überweisung eines Guthabens des Schuldners auf das Konto eines Dritten liegende Gläubigerbenachteiligung nicht dadurch wieder rückgängig gemacht wird, dass der Dritte den Betrag planmäßig abhebt und dem Schuldner bar zur Verfügung stellt. Der planmäßig handelnde Dritte als uneigennütziger Treuhänder könne sich zudem nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen und ist zum Wertersatz verpflichtet, wenn er anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an diesen zurückzahlt.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war der spätere Insolvenzschuldner Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, welche gegenüber einer Bank erhebliche Kreditverbindlichkeiten begründet hatte, die diese nach einem negativ verlaufenen Kreditgespräch mit dem Schuldner fällig stellte. Für diese Verbindlichkeiten hatte sich der Schuldner selbstschuldnerisch verbürgt. Wenige Tage nach der Fälligstellung überwies der Schuldner einen Betrag von EUR 5.000,- von seinem privaten Girokonto auf ein gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau geführtes Direktkonto. Von diesem Konto wurde der Betrag durch die beklagte Ehefrau oder vom Schuldner selbst auf ihr privates Konto weitergeleitet.
Der Schuldner hatte daneben zu seiner Alterssicherung eine Lebensversicherung abgeschlossen. Auch diese kündigte er nun und wies den Versicherer an den Rückkaufswert von EUR 23.559,22 auf das Girokonto seiner Ehefrau zu zahlen. Diese hob hiervon EUR 25.000,- ab und händigte den Betrag dem Schuldner in bar aus. In gleicher Weise will sie schon zuvor mit den EUR 5.000,- verfahren sein, die ursprünglich von dem Girokonto des Schuldners herrührten.
Der klagende Insolvenzverwalter hält beide Leistungen an die Ehefrau als Beklagte für anfechtbar. Seine auf §§ 133, 134 InsO gestützte Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat gegen den Zurückweisungsbeschluss zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Senat stellte zunächst fest, dass eine Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO aufgrund der treuhänderischen Bindung und des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB gegen die Ehefrau nicht vorliege. Jedoch könne der Sachverhalt eine Anfechtung gem. § 133 Abs.1 InsO begründen.
Durch die Überweisung an die Beklagte habe sich der Schuldner zum Nachteil seiner Gläubiger finanzieller Mittel entäußert. Der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch des Schuldners gegen die Ehefrau gem. §§ 675, 667 BGB sei kein gleichwertiges Surrogat. Gläubiger des Schuldners hätten das Treuhandguthaben nicht wie dessen Bankguthaben aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Schuldner pfänden können, so dass ein Zugriffshindernis entstanden ist. Stattdessen hätten Gläubiger der Ehefrau eine Pfändung ausbringen können, da die Geldmittel nicht als Vermögen des Treugebers ausgewiesen sondern nicht unterscheidbar in das Vermögen der Ehefrau übergegangen. An dem Vorliegen einer Rechtshandlung bestünden auch keine Bedenken, da eine mitwirkende Handlung des Schuldners ausreiche.
Im Streitfall sei die Gläubigerbenachteiligung durch den verschleierten „Umtausch“ eines pfändbaren Auszahlungsanspruchs gegen das Kreditinstitut in einen für die Gläubiger nur schwer ausfindig zu machenden Bargeldbetrag nicht rückgängig gemacht, sondern vertieft worden. Ziel und Zweck der Überweisung der dem Schuldner zustehenden Geldbeträge auf das private Girokonto der Beklagten war es, den drohenden Zugriff der Gläubiger auf die Mittel des Schuldners zu erschweren und eine infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH drohende Pfändung von Konten des Schuldners leerlaufen zu lassen. Auf diese Art und Weise habe dem Schuldner Bargeld zur freien Verfügung verschafft werden sollen, welches für seine Gläubiger nicht in gleicher Weise offenkundig gewesen sei wie ein Kontoguthaben oder eine Direktabhebung durch den Schuldner selbst. Danach kann von einer Rückgewähr der beiseitegeschafften Mittel zur vorweggenommenen Befriedigung eines individuellen Rückgewähranspruchs nicht ausgegangen werden. Mit der Rückgabe ist entsprechend dem vorgefassten Plan des Schuldners und seiner Ehefrau die mit der Umleitung der Beträge auf ein Konto der Beklagten bezweckte Benachteiligung der Gläubiger erst vollendet worden.
Die Ehefrau könne sich, so der Senat weiter, nicht mit Erfolg darauf berufen, aus der Entgegennahme der Gelder des Schuldners und der Weiterleitung als uneigennützige Treuhänderin keinen eigenen Vorteil gezogen zu haben. Die vom Senat zum uneigennützigen Treuhänder als Anfechtungsgegner entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 74/11) gelten unabhängig davon, ob dieser die auf ihn vom Schuldner übertragenen Vermögensgegenstände weisungsgemäß an einen Dritten weitergeleitet hat oder ob er dabei behilflich war, sie auf andere Weise, etwa durch eine verdeckte Rückführung an den Schuldner, beiseite zu schaffen. Diese rechtliche Bewertung ist mit Rücksicht auf den Zweck der Insolvenzanfechtung, im Interesse der Wiederherstellung des Schuldnervermögens bestimmte, als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, allein sachgerecht. Versagte man den der Wertersatzanspruch gegen einen uneigennützigen Treuhänder, könnte der Schuldner durch Einsatz einer solchen Person, sein Vermögen verheimlichen und Beiseite schaffen, indem er es zunächst auf einen Treuhänder überträgt und sich sodann unter möglichst undurchsichtigen und unkontrollierbaren Umständen wieder zurückgewähren lässt. Er hätte damit die Möglichkeit, die der Gläubigergleichbehandlung verpflichtete Insolvenzanfechtung auf einfachstem Wege zu unterlaufen. Es wäre ein widersinniges Ergebnis, wenn eine als Treuhänder eingesetzte Person ihm vor Verfahrenseröffnung von dem Schuldner zwecks Vereitelung eines Zugriffs vorübergehend übertragene Vermögenswerte vor oder nach Verfahrenseröffnung ohne Anfechtungsrisiko heimlich zurückgewähren könnte. Damit würden sogar Fälle eines kollusiven Zusammenwirkens von Schuldner und Treuhänder allgemein der Anfechtung entzogen.