Es gibt Arbeitnehmer, die sind für jeden Betrieb eine Zumutung. Gleichwohl sollte sich der Arbeitgeber davor hüten, wenn er den unliebsamen Arbeitnehmer endlich losgeworden ist, dann beim Zeugnis „nachzutreten“ und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb zu polemisieren. Ein solches polemisches Arbeitszeugnis wird nämlich als sog. Nichtzeugnis eingestuft. Ist der Zeugnisanspruch in einem Urteil oder Vergleich tituliert, dann droht die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft (vergl. LAG Köln, Beschluss vom 14.02.2017 – 12 Ta 17/17).
Parteien beenden Kündigungsrechtsstreit mit Vergleich
Wie meist beim Arbeitsgericht ist ein Kündigungsrechtsstreit durch Vergleich beendet worden. In diesem hat sich der Arbeitgeber zugleich verpflichtet seiner ehemaligen Arbeitnehmerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Da der Arbeitgeber zunächst diese Verpflichtungen nicht nachkam, hat die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht die Festsetzung eines Zwangsgelds und ersatzweise Zwangshaft beantragt. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag.
Arbeitgeber erteilt polemisches Arbeitszeugnis im Beschwerdeverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung
Gegen die Festsetzung des Zwangsgelds legte der Arbeitgeber dann Beschwerde ein. Im laufenden Beschwerdeverfahren erhielt die Arbeitnehmerin dann ein mit „Zeugnis“ überschriebenes Schreiben mit folgendem Inhalt:
„Aktenzeichen 7 Ca 2005/16 oder 413/15T der Kanzlei L
Zeugnis
Fr. N H war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt A Arkaden, eingesetzt. Geschlechter bezogen war Frau H sehr beliebt.
Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen Ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach Ihren Anforderungen ausgeführt.
Wir wünschen Fr. H für die Zukunft alles Gute.“
Polemisches Arbeitszeugnis ist der Nichterteilung eines Zeugnisses gleichzusetzen
Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen, denn auch mit dem nunmehr erteilten polemischen Zeugnis ist nach Auffassung des Gerichts der Arbeitgeber seiner im Vergleich titulierten Verpflichtung zur Zeugniserteilung nicht nachgekommen.
Zwar wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung regelmäßig nur geprüft, ob überhaupt ein Zeugnis erteilt wurde oder nicht. Einen ganz bestimmten Inhalt kann der Arbeitnehmer gerade nicht im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erzwingen. Dann hat er im Zweifelsfall nochmals eine neue Klage einzureichen.
Hier lag der Fall aber anders: Ein Zeugnis, das so polemisch, grob unsachlich und ironisch verfasst wurde und bei dessen Vorlage sich der Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würde, erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Genauso wie ein Zeugnis, das keine Leistungsbeurteilung enthält, kein Zeugnis im Rechtssinne ist, kann für das hier erteilte „Zeugnis“ nichts anderes gelten. Das Zeugnis ist letztendlich für die Arbeitnehmerin wertlos.
Selbstverständlich gehört auch kein gerichtliches Aktenzeichen in ein Arbeitszeugnis. Der Hinweis auf einen geführten Rechtsstreit, auch noch im Fettdruck herausgestellt, hat ebenso in einem Arbeitszeugnis nichts zu suchen.
Die Ausführungen zu einer geschlechterbezogenen Beliebtheit der Arbeitnehmerin und den angeblichen Schöpferpausen diskreditieren die Arbeitnehmerin unangemessen, sind polemisch und gehören offensichtlich nicht in ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Gleiches gilt im Übrigen für die zahlreichen Orthographiefehler.
Wer also als Arbeitgeber Ärger vermeiden möchte, der sollte seinem ehemaligen Arbeitnehmer, auch wenn es vielleicht nicht verdient hat, dennoch ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer durchschnittlichen Leistungsbeurteilung erteilen. Nur so lässt sich weiterer Ärger mit dem unliebsamen Arbeitnehmer vermeiden.