Sollen Stellen in einem Betrieb abgebaut werden, dann geht es den Arbeitnehmern meist darum, den Arbeitsplatz zu behalten und nicht zum Kreis der zu kündigenden zu gehören. Wenn allerdings der Arbeitgeber ein großzügiges Abfindungsprogramm auflegt, dann kann auch der umgekehrte Effekt eintreten, nämlich dass mehr Arbeitnehmer auf ihren Arbeitsplatz gegen Zahlung einer stattlichen Abfindung verzichten wollen als der Arbeitgeber Stellen abbauen und an Abfindungen bezahlen möchte. In diesem Fall darf der Arbeitgeber den Abschluss der Aufhebungsverträge nach dem Prioritätsprinzip vornehmen, also nur mit denjenigen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge gegen Zahlung einer Abfindung abschließen, die zuerst hierzu bereit waren. Dies hat das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 12.04.2016 (14 Sa 1344/15) entschieden.
Im entschiedenen Rechtsstreit wollte der Arbeitgeber 1600 der rund 9100 Vollzeitarbeitsplätze abbauen. In Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat gab es ein offenes Abfindungsprogramm in dem die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzt und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldung zu treffen war. Die Meldungen wurden auf der Website entgegengenommen.
Der Kläger war bei der Beklagten als Gruppenleiter im Bereich IT beschäftigt. Das Abbaukontingent für diesen Bereich sah 7 Arbeitsplätze vor. Mit Eingang 13:07:53 Uhr erhielt der Kläger eine Eingangsbestätigung. Als die Beklagte ihm mitteilte, dass er nicht berücksichtigt werden könne, weil seine Meldung zu einer Zeit eingegangen sei, als alle im Kontingent für seinen Bereich zur Verfügung stehenden Plätze bereits vergeben waren (letzte Vergabe 13:01:09 Uhr) klagte er auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 298.777 € entsprechend den Regelungen des Abfindungsprogramms.
Nachdem bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage zurückgewiesen hatte, wurde dies vom LAG Düsseldorf (a.a.O) bestätigt.
Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, so die Richter, wenn der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbiete, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenze und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen treffe. Da kein Anspruch auf ein Ausscheiden gegen eine Abfindung bestehe, sei der Arbeitgeber – abgesehen von unzulässigen Diskriminierungen, die hier nicht gegeben seien – frei, wie er die Auswahl gestalte.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger den früheren Eingang seiner Meldung nicht treuwidrig vereitelt. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht willkürlich schlechter gestellt, weil nicht ersichtlich sei, dass aufgrund eines technischen Fehlers bestimmten Mitarbeitern ein schnellerer Zugriff auf die Webseite gewährt worden sei. Mangels Verschulden der Beklagten bestehe kein Schadensersatzanspruch.