Der Messenger WhatsApp ist für viele Menschen nicht nur aus ihrem Privatleben nicht mehr wegzudenken, sondern die Nutzung von WhatsApp & Co. hat in den letzten Jahren auch im beruflichen Bereich stark zugenommen. Viele Unternehmen nutzen diese Dienste, auch, wenn dies datenschutzrechtlich durchaus problematisch ist, um schnell und unkompliziert mit ihren Mitarbeitern zu kommunizieren. Doch was passiert, wenn Mitarbeiter in einer privaten Chatgruppe unangemessene oder sogar strafrechtlich relevante Äußerungen tätigen? Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte kürzlich einen solchen Fall zur Entscheidung vorliegen und eine fristlose Kündigung, die ein Arbeitgeber wegen einer solchen Verfehlung ausgesprochen hatte, für unwirksam erklärt (Urteil vom 19.12.2022, 15 Sa 284/22).
Arbeitgeber kündigt nach Äußerung in privater Chat-Gruppe fristlos
Ein Lagerleiter war Mitglied in einer privaten WhatsApp-Gruppe mit sieben befreundeten Personen, die alle bei dem Unternehmen beschäftigt waren. In dieser Gruppe tauschten sie sich über Privates und Berufliches aus. Die Teilnehmer der Gruppe nahmen dabei kein Blatt vor den Mund und haben über alles gesprochen, was ihnen offensichtlich unter den Nägeln brannte. Auch fremdenfeindliche und gewaltverherrlichende Äußerungen wurden, auch vom Lagerleiter selbst, getätigt. Unklar ist, wie diese Äußerungen zum Arbeitgeber gelangt sind. Bei diesem war jedenfalls Schluss mit lustig: er kündigte dem Lagerleiter wegen dessen Äußerungen in der Chat-Gruppe fristlos, § 626 BGB.
LAG erklärte Kündigung für unwirksam
Der Lagerleiter erhob Kündigungsschutzklage – und gewann.
Die Äußerungen, so die Richter, seien zwar geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings seien sie nicht öffentlich getätigt worden, sondern Bestandteil einer vertraulichen Kommunikation zwischen den Teilnehmern des Chats und genössen verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Hierzu gehöre auch die Möglichkeit des Einzelnen, Emotionen frei auszudrücken, geheime Wünsche oder Ängste zu offenbaren und das eigene Urteil über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung freimütig kundzugeben. Dies gelte auch, wenn die vertraulichen Äußerungen durch die Protokollierung des Chatverlaufs schriftlich festgehalten würden.
Anmerkung:
Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ist ein wichtiger Schritt für den Persönlichkeitsschutz von Arbeitnehmern. Es zeigt, dass private Äußerungen in einem Chatverlauf grds. nicht geeignet sind, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie Teil einer vertraulichen Kommunikation sind. Dennoch sollten Arbeitnehmer sich immer bewusst sein, dass ihre Äußerungen in einem Chatverlauf auch Konsequenzen haben können, wenn sie strafrechtlich relevant sind oder das Ansehen des Unternehmens beeinträchtigen. Es empfiehlt sich daher, private Chats und berufliche Kommunikation immer klar voneinander zu trennen und keine unangemessenen Äußerungen zu tätigen, die sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnten, denn als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung beendet eine fristlose Kündigung, gleichgültig, ob sie dann wirksam ist oder nicht, zunächst mit Zugang das Arbeitsverhältnis. Dies bedeutet, dass sofort Arbeitslosigkeit eintritt und der Arbeitgeber zunächst auch kein Gehalt mehr zu bezahlen braucht. Gerade dann, wenn die Arbeitsagentur aufgrund der fristlosen Kündigung dann auch noch eine 3-monatige Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängt, können Arbeitnehmer, die nicht über ausreichend Ersparnisse verfügen, ganz schnell arg in finanzielle Bedrängnis geraten. Ist, so wie hier, der Kündigungsrechtsstreit dann erfolgreich, dann muss der Arbeitgeber zwar aufgrund seines Annahmeverzug nach § 615 BGB das Gehalt nachzahlen. Der Arbeitnehmer muss sich dann aber dasjenige anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen hat. Für Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, geht regelmäßig der Lohnanspruch auf die Arbeitsagentur über. Alles in allem kann also auch eine unwirksame fristlose Kündigung durchaus fatale Wirkungen haben.