Der BFH hat mit Urteil vom 23.04.2009 VI R 81/06 entschieden, dass die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch eine GmbH an einen zu 65 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, der den PKW nach dem Anstellungsvertrag auch privat nutzen durfte, stets Sachlohn und keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn der PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt wird und die „unbefugte“ Nutzung ihre Ursache im Arbeitsverhältnis hat.
Das Gericht stellt darüber hinaus klar, dass es für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i. S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, anders als im Sozialversicherungsrecht nicht darauf ankommt, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
(Auszug aus BFH-Mitteilung vom 01.07.2009)