Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen – wie z.B. Essen oder Einkaufen – können allerdings die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies gilt auch für das private Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn damit die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Hessisches LSG, Urt. v. 25.09.2013 – L 3 U 33/11).
Im entschiedenen Rechtsstreit wollte ein Lagerarbeiter über sein Mobiltelefon mit seiner Frau telefonieren. Da es in der Halle zu laut war, ging er nach außen auf die Laderampe und telefonierte mit dieser einige Minuten. Beim Rückweg stolperte er und verletzte sich am Knie. Die Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung versagt, dass es sich bei privaten Telefonaten um keine betriebliche Tätigkeit handelt. Das Gericht hat die Auffassung bestätigt, denn nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen, so die Richter. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werde. Dies traf vorliegend aber gerade nicht zu, da sich der Arbeitnehmer zum telefonieren von seinem Arbeitsplatz entfernt hatte.
Hinweis:
Private Telefonate während der Arbeitszeit können für den Arbeitnehmer auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da es sich dabei regelmäßig um sog. Arbeitszeitbetrug handelt. Dies kann, nach vorangegangener Abmahnung, zu einer verhaltensbedingten Kündigung oder aber, je nach Umfang und Dauer der privat veranlassten Tätigkeit, sogar eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.