Seit die Videofunktion zur Standardausrüstung moderner Smartphones zählt, sind private Videoaufnahmen in allen Lebenssituationen an der Tagesordnung. Es wird gefilmt, was das Zeug hält. Skifahrer montieren Digitalkameras an ihrem Sturzhelm, Motorradfahrer am Lenker und mancher Autofahrer sogar auf dem Dach. Gemeinsam ist bei all diesen Videos, dass unvorhersehbares Geschehen aufgenommen wird und damit zufällig auch andere Personen mit aufs Bild geraten.
Das Amtsgericht München (Urteil vom 06.06.2013 – 343 C 4445/13) musste sich nun mit einem Fall befassen, in dem ein verunfallter Fahrradfahrer seine Fahrt auf Video aufgenommen hatte. Eben dieses Video wollte er dann später im Rahmen eines Rechtsstreits zum Beweis dafür, dass der Autofahrer Schuld an seinem Sturz habe, weil dieser ihn habe maßregeln wollen, heranziehen. Der Autofahrer hat sich dagegen mit der Argumentation verwehrt, dass er nicht seine Zustimmung erteilt habe, gefilmt zu werden und deshalb die Verwertung der Videoaufnahmen gegen seine Grundrechte verstoßen würde.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Verwertung jedoch nicht schon generell unzulässig, sondern es komme auf die Interessen beider Parteien an, die gegeneinander abzuwägen seien. Hier führe die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Verwertung des Videos zulässig sei.
Das Gericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Zu der Zeit, zu der das Video aufgenommen wurde, habe der Aufnehmende damit noch keinen bestimmten Zweck verfolgt. Die Personen, die vom Video aufgenommen wurden, seien rein zufällig ins Bild geraten, so, wie es auch sei, wenn man Urlaubsfotos schieße oder Urlaubsfilme mache und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts tun habe, so das Gericht. Derartige Fotoaufnahmen und Videos seien nicht verboten und sozial anerkannt. Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten könne. Nachdem die abgebildete Person dem Fotografen in der Regel nicht bekannt sei und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolge, bleibe die abgebildete Person anonym und sei damit allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt wurde auch nicht in ihren Rechten betroffen. Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könne nur dann vorliegen, wenn eine derartige, zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde.
Das liege hier zwar vor, nachdem der Kläger von der Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen wolle. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, habe sich aber auch die Interessenlage der Beteiligten geändert. Der Fahrradfahrer habe nunmehr ein Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses Interesse sei in der Rechtsprechung auch anerkannt: Es werde für unproblematisch gehalten, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner mache, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit dieser Zielrichtung verwertet werden. Deshalb könne in dem Prozess das Video ausgewertet werden.
Im Ergebnis hat dann aber dem Radfahrer die Auswertung nichts gebracht, da nach Auffassung des Gerichts die Videoaufnahmen gerade nicht seine Schilderungen vom Unfallhergang gestützt haben.
Die Auswertung des Videos habe aber nunmehr ergeben, dass der Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h gefahren sei und deshalb zum vorausfahrenden Pkw einen Abstand von 12 m hätte einhalten müssen. Das habe er aber nicht getan, er sei viel mehr in einem Abstand von nur 8 m hinter dem Pkw hergefahren. Als er das Aufleuchten der Bremslichter sah, hätte er trotzdem sein Fahrrad noch sicher zum Stehen bringen können, wenn er eine moderate Bremsung nicht nur mit der Vorderradfelge, sondern auch mit der Hinterradfelge ausgeführt hätte, um die Stabilität seines Fahrrades zu erhalten. Dazu hätte die verbliebene Strecke bis zum Halt des Pkws ausgereicht.
Der Autofahrer habe auch einen verkehrsbedingten Anlass für seine Bremsung gehabt, da ihm ein Pkw entgegengekommen sei.
Dass der Autofahrer den Kläger maßregeln wollte, müsse dieser beweisen. Das Video zeige dies, insbesondere auch den erhobenen Mittelfinger, nicht. Auf der entsprechenden Bildsequenz sei lediglich eine erhobene Faust zu sehen. Ob ein Finger darüber hinausrage, könne hingegen nicht mit der nötigen Sicherheit gesagt werden. Der Autofahrer habe angegeben, dass er gelegentlich beim Fahren mit seinem Cabrio die Hand am oberen Türholm habe. Anhand dessen, was man auf dem Video sehe, lasse sich diese Variante nicht völlig ausschließen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.