Der BGH entschied mit Urteil vom 19.02.2014 (IV ZR 163/13), dass ein privater Krankheitskostenversicherungsvertrag nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst wird und sonach nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO unterliegt.
Die Leistungsansprüche aus einer privaten Krankheitskostenversicherung, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind, zählen zu den in § 850 b Abs.1 Nr. 4 ZPO genannten bedingt pfändbaren Bezügen. Kann der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder so die Forderungen des Schuldners aus dem Vertrag mangels Pfändbarkeit nicht zur Masse ziehen, so sei auch kein Raum für die Anwendung von § 103 InsO. Denn der Sinn des Erfüllungswahlrechts nach § 103 InsO besteht darin, dass der Insolvenzverwalter durch die Erfüllungswahl gegebenenfalls Vermögenswerte zur Masse ziehen oder anderenfalls die Belastung der Masse mit den Gegenforderungen vermeiden kann. Die Vorschrift setzt deshalb einen Massebezug voraus. Insolvenzfreie Schuldverhältnisse werden von ihr generell nicht erfasst.
Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zur bedingten Pfändbarkeit von Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen gem. § 850 b Abs. 2 ZPO und der insoweit gegebenen Anwendbarkeit von § 103 InsO, denn es entspreche – anders als bei einer Berufsunfähigkeitsrente – nicht der Billigkeit dass Gläubiger des Schuldners auf zukünftige Erstattungsleistungen des Krankheitskostenversicherers zugreifen dürfen, die ausschließlich der Abdeckung neu entstandener tatsächlicher krankheitsbedingter Aufwendungen dienen.