In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) nunmehr entschieden, dass auch Privatpersonen zwar kostenpflichtig auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
Nach Auffassung des BGH kommt zwar eine Haftung als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht, so dass keine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. Eine Haftung als Täter scheidet aus, weil der Anschlussinhaber nachweislich nicht selbst zum Download zur Verfügung gestellt hat. Eine Teilnehmerschaft scheitert am nicht vorhandenen Vorsatz.
Aber auch privaten Anschlussinhabern, so das Gericht, obliegt bei Beachtung der im Verkehr übliche Sorgfalt eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann zwar nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Eine solche Pflichtverletzung liegt nach Auffassung des BGH jedenfalls dann vor, wenn der Inhaber des Anschlusses es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hat. Der Anschlussinhaber haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten, begrenzt bis zum Höchstbetrag von maximal 100 €, § 97a Abs. 2 UrhG.