Zu Übertragung eines Kommanditanteils ist grundsätzlich, wie bei allen Personengesellschaften, die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Dies deshalb, weil durch den Gesellschafterwechsel die Person des Vertragspartners geändert wird.
Ist die Zustimmung nicht bereits im Gesellschaftsvertrag generell erteilt, dann muss diese daher im Einzelfall eingeholt werden. Gerade bei Familiengesellschaften taucht oft das Problem auf, dass Kommanditisten teilweise noch minderjährig sind. Sind neben den Kindern aber auch die Eltern Gesellschafter, dann ist zu beachten, dass diese nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen sind und zu Erteilung der Zustimmung vom Familiengericht für das minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss, der dann das Kind vertritt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.03.2019, 12 W 9/19).
Wird dies übersehen, dann ist die Zustimmung zur Übertragung unwirksam und das Handelsregister wird die Umschreibung des Gesellschaftsanteils ablehnen.