Wie heißt es so schön, wo kein Kläger da kein Richter oder aber ohne Schuss kein Jus. Während der erste Spruch bedeutet, dass derjenige, der nicht vor Gericht kämpft auch nicht Recht bekommen kann, bedeutet die zweite Redensart, dass es im Zivilprozess grundsätzlich keine Rechtsprechung gibt, wenn nicht zuvor die Gerichtskosten (3 Gerichtsgebühren) eingezahlt werden. Der Kampf ums Recht muss also nicht nur geführt werden, sondern er kostet auch Geld. Steht keine Rechtsschutzversicherung zur Seite, dann wäre es zumindest wirtschaftlich wünschenswert, wenn die Kosten steuerlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Abzugsposten geltend gemacht werden können. Gerade bei größeren Streitigkeiten belaufen sich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren auf mittlere 5-stellige, manchmal auch 6-stellige Beträge.
Bei Unternehmen ist dies unproblematisch möglich als Betriebsausgaben. Bei Verbraucher dagegen kommt eine steuerliche Geltendmachung regelmäßig nicht in Betracht.
So hat der BFH mit Urteil vom 17.12.2015 (VI R 7/14) entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, keine außergewöhnlichen Belastungen sind und hat damit die Steuerermäßigung gem. § 33 EStG versagt. Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14, BStBl 2015 II S. 800), können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.
Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn – wie im Urteilsfall – Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.
Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)