In arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Besonderheit, dass jede Partei in erster Instanz, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht, ihre eigenen Kosten zu tragen hat, § 12 a ArbGG. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die nicht rechtsschutzversichert sind, auf ihren Kosten sitzen bleiben. Sie können aber den Fiskus an den Kosten beteiligen, den Kosten für Kündigungsrechtsstreitigkeiten werden regelmäßig von den Finanzämtern als Werbungskosten nach § 9 EStG anerkannt.
Dies gilt nicht nur für die Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch für Gerichtsgebühren, die dann anfallen, wenn der Rechtsstreit durch Urteil entschieden worden ist. Gleiches gilt für Kosten vor dem Landesarbeitsgerichten, wenn der Rechtsstreit vollständig verloren wurde und hier noch zusätzlich die Gegenseite Kostenerstattung verlangt.
Aber selbst, wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, die die Kosten übernimmt, sollten Sie bei Ihrer Steuererklärung nicht vergessen die bezahlte Selbstbeteiligung im Rahmen der Werbungskosten geltend zu machen.
Anmerkung:
Außerhalb von Arbeitsrechtsstreitigkeiten können Prozesskosten regelmäßig nur als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 42/10) hatte entschieden, dass Kosten für Zivilprozesse -zumindest zum Teil als “außergewöhnliche Belastungen”- steuerlich zum Ansatz gebracht werden können. Die Verwaltungsanweisung für die Finanzbehörden (BMF, 20.12.2011, IV C 4 – S 2282/07/0031 :002) lautet dazu auszugsweise wie folgt:
“…Mit Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint…”