Die Frage, ob ein Erbe ausgeschlagen werden sollte, gehört zu den häufigsten Überlegungen, die Menschen nach einem Todesfall beschäftigen, denn da wo Licht ist, ist auch Schatten. Während die Annahme einer Erbschaft oftmals als Chance auf finanzielle Sicherheit gesehen wird, können sich auch Risiken verbergen – insbesondere dann, wenn der Nachlass verschuldet ist. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, Vor- und Nachteile einer Ausschlagung sowie praktische Hinweise für Betroffene.
Was bedeutet es, ein Erbe auszuschlagen?
Mit der Ausschlagung eines Erbes verzichten Sie auf Ihren gesetzlichen oder testamentarisch geregelten Anspruch auf den Nachlass. Sie geben dabei sowohl Vermögenswerte als auch Verpflichtungen des Verstorbenen ab. Gemäß § 1942 BGB tritt die Erbschaft in der Regel automatisch ein, wenn der Erbe diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ausschlägt. Es ist also aktives Handeln erforderlich.
Gründe für die Ausschlagung einer Erbschaft
Es gibt verschiedene Gründe, warum es sinnvoll sein kann, ein Erbe auszuschlagen:
- Überschuldeter Nachlass: Ist der Nachlass mit Schulden belastet, haften Erben grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen (§ 1967 BGB).
- Komplizierte Familienverhältnisse: Spannungen oder Konflikte innerhalb der Familie können dazu führen, dass ein Erbe als Belastung empfunden wird.
- Unzureichende Vermögenswerte: Wenn der Nachlass überwiegend aus Gegenständen besteht, die nicht liquidiert werden können, aber dennoch laufende Kosten verursachen (z. B. ein renovierungsbedürftiges Haus), kann eine Ausschlagung sinnvoll sein.
Wie funktioniert die Ausschlagung?
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden:
- Frist: Nach § 1944 BGB muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt, sobald der Erbe Kenntnis von seiner Erbenstellung erlangt hat. Hat der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder befindet sich der Erbe im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
- Form: Die Ausschlagung muss entweder persönlich beim Nachlassgericht erklärt oder notariell beglaubigt werden. Eine formlose Erklärung ist unwirksam.
- Folgen: Nach der Ausschlagung gilt der nächste gesetzliche oder testamentarische Erbe als nachrückend. Dies kann unter Umständen eigene Kinder oder andere nahe Angehörige betreffen, die dann ebenfalls ausschlagen müssen, um eine Haftung zu vermeiden.
Alternativen zur Ausschlagung
Nicht immer ist die Ausschlagung die einzige Lösung, um sich vor finanziellen Risiken zu schützen. Folgende Alternativen stehen Erben zur Verfügung:
- Nachlassverwaltung: Die Nachlassverwaltung gemäß § 1981 BGB beschränkt die Haftung auf den Nachlass. Das Nachlassgericht bestellt hierfür einen Nachlassverwalter, der die Verbindlichkeiten regelt.
- Nachlassinsolvenz: Wenn der Nachlass überschuldet ist, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren nach § 1980 BGB beantragt werden, wodurch ebenfalls eine Haftungsbegrenzung erreicht wird.
- Dürftigkeitseinrede: Ist der Nachlass nicht ausreichend, um die Verbindlichkeiten zu decken, kann der Erbe gemäß § 1990 BGB die sogenannte Dürftigkeitseinrede geltend machen.
Fazit
Die Entscheidung, ob ein Erbe ausgeschlagen werden soll, sollte niemals vorschnell getroffen werden. Eine gründliche Prüfung der Vermögenslage und der Verpflichtungen des Nachlasses ist essenziell, um finanzielle Risiken zu vermeiden. Erben, die sich unsicher sind, sollten rechtzeitig juristischen Rat einholen, um die für sie beste Lösung zu finden.
Die Ausschlagung ist ein wirksames Instrument, um sich vor einer persönlichen Haftung zu schützen. Dennoch können Alternativen wie die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren in manchen Fällen die bessere Wahl sein.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen als erfahrene Anwälte für Erbrecht gerne zur Verfügung, bundesweit.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.