Sex-Seiten aufrufen: Für Bildersammler wird’s eng
Erlaubt:
Wer während der Arbeitszeit rein zufällig auf Sex-Seiten stößt, hat keine Nachteile zu befürchten, solange diese Seiten-Aufrufe die Ausnahme bleiben. Auch Mitarbeiter, die sich lediglich an Sex-Bannern erfreuen, riskieren nichts, solange dabei der Klickfinger ruhig bleibt.
Der Arbeitgeber hat allerdings auch das Recht, Filterprogramme zu installieren, die bewirken, dass bestimmte Websites gar nicht erst aufgerufen werden können. Schließlich kann niemand erwarten, dass er sein Computersystem für 0190-Dialer oder Viren öffnet.
Verboten:
Das Herunterladen von Dateien mit pornografischen Inhalten ist ein Kündigungsgrund. Der Chef braucht auf dem Betriebsserver keine Dateien zu dulden, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben. Falls eine Vereinbarung zur Internet-Nutzung besteht, die das Speichern von gesetzwidrigen Daten verbietet, ist sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2001 – 4 Ca 3437/01). Ebenfalls ohne vorherige Abmahnung ist eine Kündigung rechtens, wenn sich der Mitarbeiter durch privates Surfen strafbar macht, etwa im Falle von Kinderpornografie.
Datei-Download: Wer übertreibt, bekommt Ärger
Erlaubt:
E-Mails mit Anhang dürfen grundsätzlich geöffnet und die Anhänge gespeichert werden, sofern sie nicht offensichtlich gegen geltendes Recht verstoßen. Der Arbeitgeber darf dagegen den Aufruf von Musiktauschbörsen sperren lassen. Was erlaubt ist, definiert in vielen Betrieben eine Vereinbarung oder auch der Arbeitsvertrag.
Verboten:
Wer exzessiv Dateien speichert, die mit dem Arbeitsablauf nichts zu tun haben, zeigt, dass er viel Arbeitszeit mit Privatem verbringt. Schließlich ist die Festplatte Firmeneigentum und dient nur der Berufsausübung.
MP3s speichern: Auf das Urheberrecht achten
Erlaubt:
Das Speichern von MP3-Dateien, die das Urheberrecht nicht verletzen, ist zulässig, wenn sie nicht übermäßig Speicherplatz belegen und betriebliche Dateien nicht blockieren. Wer nur zufällig illegale MP3-Dateien als Anhang einer E-Mail heruntergeladen hat, braucht keine Konsequenzen zu fürchten.
Verboten:
Die Probleme beginnen bereits bei nur teilweise illegalen MP3-Files, denn der Arbeitgeber braucht einen Verstoß gegen das Urheberrecht nicht hinzunehmen. Schließlich bringen solche illegalen Dateien nicht nur dem betroffenen Mitarbeiter, sondern auch dem Chef Ärger mit der Justiz ein. Deshalb sind einschlägige Verbote und der Einsatz von Filterprogrammen zulässig.
Am Dienstag, den 14.08.2012, erscheint der letzte Teil des Artikels und behandeln die Thematik „Mitarbeiterüberwachung und Onlineshoping.“