Das Rauchen von Nachbarn ist für viele Nichtraucher ein Albtraum. Dies insbesondere, wenn der Rauch direkt in die Wohnung zieht, so dass auch nachts nicht mehr bei offenem Fenster geschlafen werden kann.
Um hier einen Ausgleich zwischen den leidgeplagten Nachbarn einerseits und den rauchenden Beklagten andererseits zu schaffen, hat das LG Dortmund in seinem Urteil vom 08.06.2017 (1 S 451/15) versucht in einer salomonischen Entscheidung den Rauchern und Nichtrauchern dadurch gerecht zu werden, indem ein Stundenplan aufgestellt wurde, der den Tag in Abschnitte zu jeweils 3 Stunden unterteilt, in denen geraucht werden darf und in denen dann wieder nicht geraucht werden darf. Es darf also 12 Stunden am Tag geraucht werden, während die restliche Zeit rauchfrei bleiben muss. Das Gericht hat damit eine erstinstanzliche Entscheidung gekippt, die noch vollständig das Recht auf Raucher auf der eigenen Terrasse zu rauchen verteidigt hatte.
Ganz neu ist der Ansatz allerdings nicht, denn bereits der BGH hat in einem Urteil vom 16.01.2015 (V ZR 110/14) entschieden, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung führe. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind, so damals der BGH, Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigung nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.
Das LG Dortmund hat nun diesen Grundsatz aus dem Mietrecht auf Nachbarn einer Reihenhaussiedlung angewendet.