Rechtsstreitigkeiten sind immer dann besonders problematisch, wenn diese nicht innerhalb Deutschlands erledigt werden können, sondern Auslandsbezug haben, weil eine Partei ihren Sitz im Ausland hat. Abgesehen von der Problematik der Zustellung einer Klageschrift oder eines sonstigen Schriftstücks sowie der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Anwendbarkeit deutschen Rechts stellt sich dann nämlich für den Kläger die …weiterlesen
Zur Unwirksamkeit eines Ehevertrags wegen Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Wer den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Abschluss eines Ehevertrags ausgeschlossen hat, muss stets befürchten, dass die vertragliche Vereinbarung im Falle der Trennung dann von einem Gericht für nichtig oder jedenfalls angreifbar angesehen wird. Wir sagen Ihnen nachfolgend worauf es ankommt.weiterlesen
Zwei Juristen drei Meinungen oder wie der EGMR (unzulässig) in die Abschiebung eines Gefährders eingreift
Die allgemein bekannte Redewendung zwei Juristen drei Meinungen besagt, dass das Recht dehnbar ist und von Gerichten variabel angewendet werden kann. In einer Vielzahl von Fällen kann deshalb ein Gericht seine Entscheidung in die eine oder in die andere Richtung treffen und findet dafür jeweils eine, zumindest im Ansatz, nachvollziehbare Begründung. Rechtlich nicht nachvollziehbar ist …weiterlesen
Zur fristlosen Kündigungen eines Geschäftsführerdienstvertrages
Auch, wenn Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Geschäftsführers nicht bei den Arbeitsgerichten, sondern bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit landet, beurteilt sich die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages auch hier nach den Vorgaben des § 626 BGB. Dies bedeutet, dass als Kündigungsgrund Tatsachen vorliegen müssen, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der …weiterlesen
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an einem Konkurrenzunternehmen, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen
Im Arbeitsrecht gilt die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Dazu gehört auch, dass er selbst dem Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis keine Konkurrenz machen darf. Deshalb kann auch die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden. Unbedenklich ist, wenn der Arbeitnehmer sich in geringem Umfang über Geschäftsanteile, beispielsweise Aktien, an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt. Ein Mitarbeiter der …weiterlesen