In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, muss bei einer beabsichtigten Massenentlassung nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG die Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen des sog. Konsultationsverfahrens auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen. Erfolgt allerdings die beabsichtigte Entlassung zum Zwecke der Betriebsstilllegung, dann genügt eine abschließende Stellungnahme des …weiterlesen
Keine Befugnis des Nachlassgerichts zur Auferlegung und Durchsetzung beliebiger Verpflichtungen mittels Zwangsgeld
Vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand. Auch, wenn diese aus dem lateinischen stammende Volksweisheit eigentlich meint, dass niemand mit Sicherheit den Ausgang eines Rechtsstreits voraussagen kann, weil Gerichte, ähnlich wie die hohe See, unberechenbar sind, zeigt die nachfolgende Entscheidung, dass manchmal Gerichte auch dazu neigen Bürger mit Auflagen und …weiterlesen
Zur Vermutungswirkung beim sog. Oder-Konto von Ehegatten
Ehegatten, die gemeinsam wirtschaften, haben ihr Geldvermögen oder Teile davon oft auf sog. Oder-Konten geparkt. Beim Oder-Konto können – im Gegensatz zum sog. Und-Konto – alle Kontoinhaber unabhängig voneinander handeln, also beispielsweise Überweisungen ohne Zustimmung des oder der anderen Verfügungsberechtigten vornehmen. Im Erbfall wird deshalb auch bei „Oder“-Konten von Ehegatten vermutet, dass diese gegenüber dem …weiterlesen
Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts als Arbeitslohn?
Rechtsanwälte müssen zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Bei angestellten Rechtsanwälten wird diese regelmäßig nicht vom Arbeitnehmer selbst, sondern von der Kanzlei als Arbeitgeber bezahlt. Der BFH hat nun in seinem Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14) entschieden, dass dann, wenn die Kanzlei eine solche Haftpflichtversicherung unterhält, von deren Schutz auch die angestellten Anwälte erfasst sind, es …weiterlesen
Als Arbeitgeber teure Fehler beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge vermeiden
Taucht im Betrieb vorübergehend zusätzlicher Arbeitsbedarf auf, greifen Arbeitgeber gerne auf befristete Arbeitsverhältnisse zurück, also eine Vereinbarung, bei der das Arbeitsverhältnis automatisch durch Zeitablauf endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wer hier allerdings als Arbeitgeber Fehler macht, muss dafür unter Umständen teuer bezahlen, nämlich wenn der (zunächst) befristet eingestellte Arbeitnehmer mit einer sog. Befristungskontrollklage …weiterlesen