Sonderzuwendungen, welche erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers belohnen sollen, wie bspw. das 13. Monatsgehalt, sind dem Zeitraum zuzuordnen für den sie als Gegenleistung geschuldet sind und können somit bei Insolvenz des Arbeitgebers Insolvenzforderungen oder aber, sofern sie den Zeitraum nach Verfahrenseröffnung betreffen, Masseforderungen darstellen. Soweit mit den Sonderzuwendungen Arbeitsleistungen vergütet werden, die nach der Eröffnung des …weiterlesen
Nimmt der Erbe ein vom Erblasser zu Lebzeiten noch bestelltes Kraftfahrzeug nicht ab, so haftet er auf Schadenersatz
Manchmal kommt es vor, dass der Erblasser vor seinen Tod noch wirksam einen Vertrag abschließt, dann jedoch verstirbt, so dass er den Vertrag nicht mehr erfüllen kann. Dies jedoch birgt Haftungsrisiken für den Erben, denn dieser tritt kraft Gesetzes in das Vertragsverhältnis ein. In einem nunmehr vom OLG Hamm (Urteil vom 27.08.2015 – 28 U 159/14) letztinstanzlich entschiedenen Rechtsstreit …weiterlesen
Zwischenerwerber einer vermieteten Immobilie haftet subsidiär für Rückzahlung der Kaution
Die Rückzahlung der Kaution nach beendetem Mietverhältnis führt bereits im Normalfall in der Praxis oft zu Streit zwischen Mieter und Vermieter, weil die Interessen gegenläufig sind. Der Mieter möchte nämlich möglichst schnell seine Kaution vollständig zurückerhalten und der Vermieter zunächst abwarten und gegebenenfalls aufgetretene (oder behauptete) Schäden zum Abzug bringen. Abweichend von diesem Normalfall eines Zweipersonenverhältnisses …weiterlesen
Versagung der Kostenstundung auch bei Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzantragsverfahren, z.B. bei Verschweigen von Bargeld
Verschweigt der Schuldner im Rahmen seines Insolvenz- und Stundungsantrags Bargeld und gefährdet dadurch die Befriedigung der Gläubiger, ist ihm die Stundung der Verfahrenskosten zu versagen (BGH, Beschluss vom 25.06.2015 – XI ZB 60/14).weiterlesen
Deutsche, die (überwiegend) im Ausland leben, müssen ihr Testament ergänzen
Wenn Sie als Deutscher Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern im Ausland haben, dann müssen Sie, damit für Ihren Erbfall deutsches Erbrecht zur Anwendung gelangt, zwingend Ihr Testament ergänzen. Dies deshalb, weil nach der Europäischen Erbrechtsverordnung für Erbfälle ab dem 16.08.2015 für das anzuwendende Erbrecht nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern dessen gewöhnlicher …weiterlesen