In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten versucht sich der Unterlassungsschuldner oftmals damit zu verteidigen, dass der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt sei, weil der Gläubiger anlässlich einer vorangegangenen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung Gelegenheit gehabt hätte, dem nunmehr gerügten Rechtsverstoß zu entdecken und zu rügen.weiterlesen
Frohe Weihnachten
Wir wünschen unseren Mandantinnen und Mandanten sowie den Besuchern unserer Homepage und regelmäßigen Lesern unserer Beiträge, Artikeln und Rechtsratgebern fröhliche und besinnliche Weihnachten. Unsere Kanzlei ist heute geschlossen. Am 27.12. sind wir wieder ab 8:30 Uhr für Sie erreichbar. weiterlesen
BGH: Leichtfertiges zur Verfügung stellen eines Kontos kann Schadensersatzpflicht auslösen
Im Onlinehandel kommt es immer wieder vor, dass der Verkäufer einerseits und der Kontoinhaber andererseits nicht identisch sind. Die Gründe hierfür können unterschiedlichster Art sein, die meist unbedenklich sind. Manchmal gehen aber auch Internetbetrüger so vor. Diese suchen zuvor oft über Kleinanzeigen Personen die bereit sind gegen Entgelt ihr Konto für die Abwicklung von Finanztransaktionen zur …weiterlesen
Landgericht München I: Kein zweites Abschlussschreiben bei Rücknahme des Widerspruchs erforderlich
Ausgangspunkt für wettbewerbsrechtliche Verfahren ist regelmäßig eine Abmahnung. Wird die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, dann wird eine einstweilige Verfügung beantragt, die meist als sog. Beschlussverfügung, also ohne mündlichen Verhandlung, ergeht. Da eine einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung darstellt, hat der Unterlassungsgläubiger ein Interesse an einer endgültigen Regelung. Er fordert daher meist in einem sog. Abschlussschreiben den …weiterlesen
BFH: Begrenzung der Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß
Mit Urteil vom 20.09.2012 (IV R 36/10) hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der für die Gewerbesteuer seit 2004 geltenden Begrenzung der Verrechnung von Verlusten (sog. Mindestbesteuerung) bestätigt. In Jahren mit Gewinnen über 1 Mio. Euro darf der darüber hinausgehende Gewinn nur bis zu 60 % um verbleibende Verlustvorträge gekürzt werden. Dadurch kommt es zur Streckung …weiterlesen