Dann kann Ihnen jetzt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs helfen. Während bisher in Literatur und Rechtsprechung umstritten war, ob bereits das erstmalige Zusenden einer Werbe-E-Mail rechtswidrig ist, hat nunmehr der BGH der ausufernden Mailwerbung einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass bereits die einmaligeweiterlesen
BGH: Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Unterlassungstitel können mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden
Gewerbetreibende, die wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens von einem Mitbewerber in Anspruch genommen werden erkennen regelmäßig, um weitere Verfahrenskosten für ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden, die im vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen sie ergangene einstweilige Verfügung als endgültige und verbindliche Regelung durch Abgabe einer sog. Abschlusserklärung an. Mit Abgabe dieser Erklärung ist der Rechtsstreit endgültig beendet,weiterlesen
Bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung kann der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr angemessen sein
Wer als Gewerbetreibender wettbewerbswidrig handelt und deshalb (zu Recht) von einem Mitbewerber abgemahnt wird, hat diesem grundsätzlich die für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Meist wird hier eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Kostenpauschale verlangt. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besteht aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung von Gewerbetreibenden regelmäßig nicht.weiterlesen
Lehman Brothers Pleite: Anwaltskanzlei Graf reicht Klage gegen Postbank ein
Durch die Pleite der Firma Lehman Brothers Inc., New York und ihrer Tochtergesellschaften haben auch deutsche Kapitalanleger viel Geld verloren. Überraschend ist, dass die Geschädigten nicht in erster Linie geldgierige Zocker sind, die ihr Geld in die hochspekulativen Papiere dieser Investmentbank gesteckt hatten, sondern ahnungslose Kleinanleger, oft im Rentenalter, denen die riskanten Papiere von ihrer Hausbank …weiterlesen
Die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen einer Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträge ist (auch dann) wettbewerbswidrig, wenn die Telefonnummer sich (nur) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet (OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009 – 4 U 43/09)
Nach § 355 BGB ist der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klar und deutlich über seine Rechte, insbesondere über sein Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung darf auch nicht durch Zusätze unklar werden. Eine solche gesetzwidrige Irritierung kann auch durch die Hinzufügung einer Telefonnummer bewirkt werden, wenn dadurch für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird,weiterlesen