Als Erbe erhält man das Vermögen des Verstorbenen. Dieses kann aus Bankguthaben, Grundstücken und Aktien bestehen, schließt jedoch auch immer die Schulden des Erblassers ein. Ist der Erblasser ein Insolvenzschuldner, der die Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht erlangt hat, so gehen mit dem Tod die gesamten Verbindlichkeiten des Schuldners auf den bzw. die Erben über.
Dies hat nun mit Beschluss vom 11.01.2013 das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Leipzig, Az.: 402 IK 204/06, entschieden. Die Rechtsfrage der Vererblichkeit des Rechts auf Restschuldbefreiung ist umstritten, obergerichtliche Entscheidungen sind bislang nicht vorhanden. Das Leipziger Gericht hat sich für die Annahme einer Unvererblichkeit des Rechts auf Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden, da dieses Recht als höchstpersönlich und damit unvererblich einzustufen sei. Unabhängig davon, wann im Insolvenzverfahren der Tod des Schuldners eintritt, könne das Ziel des § 286 InsO, nämlich einer konkreten einzelnen Person einen Neustart ohne Altverbindlichkeiten zu ermöglichen, nicht mehr erreicht werden. Die Erben seien im Übrigen auch anderweitig bspw. durch Ausschlagung der Erbschaft ausreichend geschützt.
Auch die Rechte der Gläubiger würden durch die Entscheidung keine Restschuldbefreiung zu erteilen nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil: Für die Gläubiger besteht nunmehr Rechtsklarheit dahingehend, dass sie ihre Forderungen gegen den Erben geltend machen können. Im Vergleich hierzu biete die Erteilung der Restschuldbefreiung den Erben gegenüber Unklarheit, ob und in welchem Umfang einzelne Forderungen noch in den Nachlass bzw. auch in das Vermögen des Erben vollstreckt werden können.