Der Unterschied zwischen dem realen Leben unter digitalen Welt besteht vor allen Dingen darin, dass in der digitalen Welt leichtfertiger Dinge getan und gesagt werden, die den meisten Menschen im realen Leben nicht zu leicht über die Lippen gehen. Doch wer hier zu leichtfertig ist, und sich in einer Weise äußert, die als Beleidigungen des Arbeitgebers, des Vorgesetzten oder eines Arbeitskollegen verstanden werden kann, der riskiert als Arbeitnehmer nicht nur eine Abmahnung, sondern den Verlust seines Arbeitsplatzes. Das LAG Hamm hat bereits in seinem Urteil vom 10.10.2012 (3 Sa 644/12) es zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ausreichen lassen, dass ein Auszubildender in seinem Facebook-Profil, zeitweise öffentlich einsehbar, in der Rubrik „Arbeitgeber“ die Begriffe „Menschenschinder, Ausbeuter und Leibeigener“ eingetragen hatte.
Auszubildender beleidigt Arbeitgeber auf Facebook und erhält fristlose Kündigung
Der 26-jährige Kläger war Auszubildender bei einem Unternehmen, das für seine Kunden Facebook-Profile erstellt. In seinem eigenen Facebook-Profil hatte er, zumindest zeitweise öffentlich einsehbar, in der Rubrik „Arbeitgeber“ die Begriffe „Menschenschinder, Ausbeuter und Leibeigener“ eingetragen.
Als der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt hat, fand dieser das gar nicht lustig, sondern reagierte unvermittelt mit einer fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.
Die dagegen eingereichte Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Bochum war zunächst erfolgreich. Hier hatten die Richter noch nachsehen mit dem Kläger. Sie argumentierten damit, dass dessen gesamtes Facebook-Profil auf eine unreife Persönlichkeit des Auszubildenden und deshalb auf mangelnde Ernsthaftigkeit der für sich gesehen beleidigenden Äußerungen schließen lasse, so das eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht gerechtfertigt sei. Eine Abmahnung wäre ausreichend und genügend gewesen,
Der Arbeitgeber gab sich damit aber nicht zufrieden und ging in Berufung.
Fristlose Kündigung gerechtfertigt, da Abmahnung nicht ausreichend
Da zwei Juristen bekanntlich drei unterschiedliche rechtliche Meinungen vertreten können, sahen die im Berufungsverfahren mit der Angelegenheit befassten Richter am LAG Hamm die Sache grundlegend anders. Zwar hatte auch bereits das Arbeitsgericht die Äußerungen als Beleidigungen des Ausbilders gewertet. „Mildernde Umstände“, die das Arbeitsgericht noch aufgrund einer unreifen Persönlichkeit des Azubis angenommen hatte, wollten hier die Richter allerdings aufgrund des vorgerückten Alters, er war nämlich bereits 6 und 20 Jahre alt, nicht gelten lassen. Der Kläger habe vielmehr nicht annehmen dürfen, dass die Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Dies insbesondere auch deshalb, weil er diese einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht hatte. Vor diesem Hintergrund sei dem Arbeitgeber die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen.
Anmerkung:
Das BAG hat bereits in seinem Urteil vom 10.12.2009 (2 AZR 534/08) klargestellt, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB darstellen und deshalb im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.
In derartigen Fällen muss aber im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung dann auch bei groben Beleidigungen durch das Arbeitsgericht festgestellt werden, dass die fristlose Kündigung ultima ratio ist, es also keine milderen Mittel geben darf. Dies bedeutet, dass das Arbeitsgericht im Einzelfall stets zu prüfen hat, ob es genügend gewesen wäre die Pflichtverletzung mit einer bloßen Abmahnung zu sanktionieren oder aber gegebenenfalls auch eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel in Betracht gekommen wäre.