Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit Gestaltungswirkung. Sie entfaltet ihre Wirkung frühestens mit Zugang beim Empfänger, § 130 BGB. Der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits beim Arbeitsgericht um den Zugang der Kündigungserklärung gestritten wird. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte und Herausforderungen rund um den Kündigungszugang.
Wichtigkeit des Zugangs der Kündigung
Der Zugang ist maßgeblich für die Einhaltung von Kündigungsfristen. Eine Kündigung wird erst mit ihrem Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beginnt ebenfalls mit dem Zugang der Kündigung zu laufen. Verspätet zugehende Kündigungen können daher erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und bares Geld kosten.
Form der Kündigungserklärung
Eine wirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform nach § 623 BGB. Elektronische Formen wie E-Mail oder Fax sind unzureichend. Die Kündigung muss eine handschriftliche Unterschrift tragen. Inhalte wie Kündigungsgründe müssen nicht notwendigerweise angegeben werden, außer bei fristlosen Kündigungen auf Verlangen des Gekündigten gemäß § 626 Abs. 2 S. 3 BGB.
Zugang unter Anwesenden und Abwesenden
Bei persönlicher Übergabe gilt die Kündigung sofort als zugegangen. Unter Abwesenden, wie durch Post oder Boten, gilt sie als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen Kenntnis genommen werden kann. Dies kann auch während des Urlaubs des Empfängers der Fall sein. Wird eine Kündigung beispielsweise mittels Boten erst abends in den Briefkasten geworfen, dann gilt sie erst am Folgetag als zugegangen. Wenn es also wichtig ist, dass die Erklärung noch am gleichen Tag zugeht, dann sollte der Bote angewiesen werden, die Kündigung nicht in den Briefkasten zu legen, sondern zu klingen und sie persönlich beim Empfänger abzugeben.
Beweislast des Zugangs
Die Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt der Kündigende. Einfache Briefpost bietet keinen Nachweis des Zugangs. Einwurf-Einschreiben und Einschreiben mit Rückschein bieten stärkere, aber keine absoluten Beweise. Die Zustellung per Boten oder durch einen Gerichtsvollzieher stellt sicherere Methoden dar.
Fazit
Der Zugang einer Kündigung ist ein komplexes rechtliches Thema, das sorgfältige Beachtung erfordert. Arbeitgeber müssen die Formvorschriften einhalten und den Zugang nachweisen können, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass der Zugang ihrer Kündigung rechtliche Fristen in Gang setzt und entsprechend handeln. Apropos beweisen. Der kündigende muss auch, falls dies bestritten wird, beweisen, dass sich in dem Briefumschlag, der zugegangen ist, auch tatsächlich die Kündigungserklärung befunden hat. Von daher sollte gerade dann, wenn Streit zu befürchten ist, stets ein Zeuge hinzugezogen werden, der beweisen kann, dass das Kündigungsschreiben in den Umschlag gesteckt wurde, bevor es auf den Weg gebracht worden ist. Ebenso sollten Arbeitgeber, wenn sie die Kündigung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem Arbeitnehmer übergeben, stets einen Zeugen hinzuziehen. Wenn am Ende der Arbeitnehmer behauptet, es sei ihm keine Kündigung ausgehändigt worden, dann kann auch dies dem Arbeitgeber Probleme bereiten.