Rechtsanwälte dürfen mit ihren Mandanten anstelle der gesetzlichen Gebühren auch eine Honorarvereinbarung treffen, also beispielsweise ein Stundenhonorar vereinbaren. Dabei kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, wenn die gesetzlichen Gebühren um ein Vielfaches überschritten werden. Stundenhonorare von 500 € sind dabei keine Seltenheit.
Das OLG Koblenz (5 U 1409/09) gab in seinem Urteil vom 26. April 2010 der Klage eines Anwaltsbüros gegen eine frühere Mandantin statt, die sich dagegen gewandt hatte, dass sie für die anwaltliche Betreuung in einem Strafverfahren 250 Euro Stundenlohn und damit insgesamt mehr als 30.000 Euro zahlen sollte. Sie hielt den Stundensatz für überzogen.
Dieser Auffassung schloss sich das Gericht nicht an. Die klagende Anwaltskanzlei habe den Fall übernommen, nachdem die Mandantin in erster Instanz immerhin zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, so die Richter. Die Sache sei für sie also durchaus bedeutsam gewesen. Außerdem habe es sich um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Wirtschaftsstrafverfahren gehandelt. Nach Auffassung des Gerichts seien in derartigen Fällen Stundenlöhne bis zu 500 EUR rechtlich nicht zu beanstanden. Darauf, ob die Tätigkeit der Anwälte auch erfolgreich war, kommt es nicht an.
Fazit: Bewegt sich also der vereinbarte Stundensatz bis zur Grenze von 500 EUR, dann macht es keinen Sinn eine Rechnung mit der Argumentation anzugreifen, der Stundensatz sei zu hoch gewesen. Besser ist es damit zu argumentieren, dass entweder der Anwalt die abgerechnet Stunden nicht hinreichend dokumentiert hat, wenn Sie beispielsweise als Mandant keine nachvollziehbare Stundenaufstellung erhalten. Selbst, wenn Sie aber eine solche Stundenaufstellung erhalten haben, könnte noch damit argumentiert werden, der Anwalt habe für die einzelnen Tätigkeiten zu viel Zeit aufgeschrieben. Es kommt nämlich gelegentlich vor, dass auch die Zeiten, die für eine Einarbeitung in dem Rechtsgebiet erforderlich sind, dem Mandanten in Rechnung gestellt werden. Solche Studierzeiten sind aber regelmäßig nicht gerechtfertigt, denn wenn der Anwalt das Mandat annimmt, dann dürfen Sie als Mandant auch darauf vertrauen, dass er bereits über die notwendigen Kenntnisse verfügt und sich nicht erst komfortabel auf Ihre Kosten diese Kenntnisse anlesen muss.
Wir betreuen derzeit ein sehr kurioses Verfahren vor dem Landgericht München I. Ein Rechtsanwalt klagt dort gegen seinen ehemaligen Mandanten auf Zahlung von 116.000 EUR. Er will diesen Honoraranspruch dadurch verdient haben, dass er ein achtseitiges Schreiben an die Bank seines Mandanten verfasst hat. Wir werden zu gegebener Zeit hier auch über dieses Verfahren berichten.