Kosten und Honorare
Wir bieten maßgeschneiderte Beratung für jeden Bedarf: von der kostengünstigen Erstberatung bis zur Komplettbetreuung eines Unternehmens als ausgelagerte Rechtsabteilung mit monatlichen Beratungspauschalen. Aufgrund unserer konsequenten Spezialisierung können wir Ihnen beste Beratungsqualität zu fairen Preisen anbieten. Im Grundsatz sind die Kosten für die Leistungen des Anwalts im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Wenn dies aber nicht leistungsgerecht ist, können individuelle Honorarvereinbarungen (Stundenhonorar oder Pauschalvereinbarung) geschlossen werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfen durch eine solche Vereinbarung in gerichtlichen Verfahren jedoch die gesetzliche Gebühr nicht unterschritten werden.
Eine erste Kontaktaufnahme über Telefon ist selbstverständlich unverbindlich und kostenlos. Gerne beraten wir Sie im Einzelfall vorab zu den anfallenden Kosten unserer Tätigkeit.
Nachfolgend erhalten Sie einen ersten Überblick über verschiedene Honorarkonstellationen.
Erstberatung
Für den Fall, dass lediglich eine Erstberatung, also eine Einstiegsberatung im Sinne einer ersten Orientierung über die Sach- und Rechtslage, stattfindet, wird für die ersten 30 Minuten ein Pauschalhonorar in Höhe von € 150,00 zzgl. MwSt. vereinbart. Jede weiteren angefangenen 15 Minuten werden zusätzlich mit € 75,00 zzgl. MwSt. berechnet. Es handelt sich dabei um das vereinbarte Mindesthonorar, das unabhängig davon geschuldet wird, ob und in welcher Höhe Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Erstberatung übernimmt. Gegenüber Verbrauchern ist die Höhe der Erstberatungsgebühr nach dem RVG auf € 190,00 zzgl. MwSt. begrenzt. Nicht umfasst sind von einer Erstberatung Vorbereitungsarbeiten, wie insbesondere das Sichten von vorab übersandten Unterlagen oder Nachbereitungstätigkeiten, wie Telefonate oder das Erstellen eines Beratungsberichts.
Beratung
Der Bereich eine Erstberatung wird überschritten, wenn entweder ein weiterer Besprechungstermin, sei es persönlich oder telefonisch stattfindet und/oder Nachfragen telefonisch beantwortet werden müssen. Ebenso handelt es sich um keine Erstberatung mehr, wenn zur Vorbereitung des Termins Unterlagen übersandt werden oder im Termin Unterlagen mitgebracht werden, die gesichtet werden müssen. In diesem Fall handelt es sich um eine Beratung für die wir, soweit nicht ein höheres Honorar vereinbart wurde, als Mindesthonorar eine Pauschale von 250 € zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer berechnen.
Beratungshilfe
Wir sehen es als unsere berufliche Verpflichtung an auch Menschen mit geringem Einkommen mit bestmöglichem rechtlichem Rat zur Seite zu stehen. Können Sie sich die Kosten einer Beratung oder außergerichtlichen Tätigkeit nicht leisten, dann ist erforderlich, dass Sie in einem ersten Schritt bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein beantragen. Sie müssen dort lediglich Ihr Rechtsproblem schildern und zugleich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen. Ist Ihnen bereits ein solcher Schein erteilt worden, dann vereinbaren Sie mit unserem Sekretariat einen Besprechungstermin. Bitte weisen Sie bereits bei der Terminvereinbarung darauf hin, dass Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen werden. Zum Termin bringen Sie dann bitte den Beratungshilfeschein (nicht zu verwechseln mit dem bloßen Antrag) sowie den von Ihnen zu entrichten Selbstbehalt in Höhe von 15 € mit. Weitere Informationen zur Beratungshilfe finden Sie auch hier.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir dann, wenn Sie zum Termin keinen Beratungsschein mitbringen, wir unsere Tätigkeit zu den Konditionen einer regulären Erstberatung oder außergerichtlichen Tätigkeit abrechnen werden.
Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit
Wird nichts anderes vereinbart, dann richten sich die für die anwaltliche Tätigkeit anfallenden Gebühren grds. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren bestimmt sich danach regelmäßig nach dem Gegenstandswert.
Über die Höhe der Gebühren kann eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen werden, wobei im gerichtlichen Verfahren nach den Vorgaben des Gesetzgebers die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden dürfen. Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeit ein Stundenhonorar oder Pauschlhonorar zu vereinbaren. Dies kann besonders bei hohen Gegenstandswerten für Sie von Vorteil sein. Als Mindesthonorar für eine außergerichtliche Tätigkeit berechnen wir 300 € zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer.
Erfolgshonorar, Prozesskostenhilfe und Prozessfinanzierung
Die (wirksame) Vereinbarung eines Erfolgshonorars sieht der Deutsche Gesetzgeber leider nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vor. Dies ist grds. dann der Fall, wenn Sie sich ansonsten den Rechtsstreit nicht leisten können. Wir beraten Sie im Einzelfall gerne, ob Ihr Rechtsstreit hierfür geeignet ist.
Können Sie sich einen Rechtsstreit nicht leisten, dann besteht auch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Dies muss vor Klageeinreichung oder gemeinsam mit der Klageerwiderung bei Gericht beantragt werden. Hierzu müssen Sie gegenüber dem Gericht Ihre finanziellen Verhältnisse offen legen und dies mit Unterlagen belegen. Haben Sie gegenüber dem Gericht Ihre Hilfebedürftigkeit offengelegt und ist dieses auch der Meinung, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat bzw. die Rechtsverteidigung nicht mutwillig ist, bewilligt es die Prozesskostenhilfe durch Beschluss. Je nachdem, wie stark Sie bedürftig sind, werden dann die Kosten von der Staatskasse vorfinanziert und Ihnen eine Ratenzahlung bewilligt oder aber ganz auf die Zahlung von Raten verzichtet. Ob Sie Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe haben können Sie hier berechnen.
Die Justizkasse prüft auch nach Abschluss des Verfahrens in regelmäßigen Abständen für eine Dauer von 4 Jahren nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, ob noch eine Bedürftigkeit gegeben ist. Falls nicht, dann müssen Sie nachträglich die verauslagten Kosten an den Staat zurückzahlen. Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, dann hebt das Gericht rückwirkend die gewährte Prozesskostenhilfe wieder auf und Sie müssen die von der Staatskasse verauslagten Kosten an diese zurückbezahlen. nachdem wir als Rechtsanwälte in Prozesskostenhilfeverfahren seitens der Staatskasse nur ein reduziertes Anwaltshonorar bezahlt kommen, lebt im Falle der Aufhebung von Prozesskostenhilfe auch der Anspruch auf Regelvergütung wieder auf. Dies bedeutet,sie haben nachträglich die vollen Anwaltsgebühren zu bezahlen. Die Differenz zwischen der reduzierten Prozesskostenhilfegebühr und den Regelgebühren wird dabei seitens der Staatskasse gleich mit gegen Sie eingezogen. Prozesskostenhilfe ist also eine Möglichkeit eine Rechtsverfolgung oder eine Rechtsverteidigung bei Bedürftigkeit zu finanzieren. In der Gesamtheit ist derjenige, der Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, aber über einige Jahre immer wieder neu damit beschäftigt, seine aktuellen Vermögensbehältnisse gegenüber der Staatskasse offenzulegen.
Sollte Prozesskostenhilfe für Sie in Betracht kommen, dann sprechen Sie uns bei Mandatserteilung darauf an. Wir leiten dann alles weitere für Sie in die Wege. Das Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe finden Sie auch hier.
Sie können die Bearbeitung Ihres Verfahrens erheblich beschleunigen, wenn Sie das Formular bereits ausgedruckt und ausgefüllt mit allen erforderlichen Anlagen in Kopie mit zu Besprechungstermin bringen.
Bei größeren Streitwerten besteht die Möglichkeit eine Prozessfinanzierung mittels eines sog. Prozessfinanzierers durchzuführen. Prozessfinanzierer sind Unternehmen, die für Sie die Kosten des Rechtsstreits ganz oder zum Teil übernehmen und dafür prozentual am Erfolg beteiligt werden. Wir arbeiten mit allen namhaften Prozessfinanzierern zusammen und sind Ihnen gerne bei der Prozessfinanzierung behilflich. Regelmäßig findet eine Finanzierung nur dann statt, wenn der Finanzierer auch hinreichende Erfolgsaussichten des geltend zu machenden Anspruchs annimmt und die Bonität des Gegners positiv bewertet. Bei der Abwehr von Ansprüchen kommt eine Prozessfinanzierung nicht in Betracht. Zwischen den einzelnen Anbietern bestehen dabei Unterschiede, ab welchem Streitwert sie die Prozessfinanzierung übernehmen und was sie im Erfolgsfall bekommen. Einen ersten Überblick bietet dabei die aktualisierte Übersicht über Prozessfinanzierer des DAV.
Rechtsschutzversicherung
Wir akzeptieren alle gängigen Rechtsschutzversicherungen und bauen deren Leistungen gerne in die Finanzierung Ihres Rechtsstreits ein. Unser Gebührenanspruch besteht unabhängig davon, ob Ihre Rechtschutzversicherung eintritt und die Gebühren ganz oder teilweise übernimmt. Im Einzelfall können gerade bei kleinen Streitwerten oder komplexen Sachverhalten die durch eine Rechtsschutzversicherung zur Verfügung gestellten Leistungen nicht ausreichen. In diesem Fall weisen wir Sie darauf hin und bieten Ihnen den Abschluss einer darüber hinausgehenden Vereinbarung an.
Sie können jederzeit eine Erklärung über die auf Sie zukommenden Gebühren verlangen. Sollten Sie fragen zu den Kosten haben, dann sprechen Sie uns an.
Mögliche Prozesskosten können Sie auch mit dem Prozesskostenrechner selbst berechnen.