Kapitalanlagerecht
Fühlen Sie sich von Ihrer Bank falsch oder schlecht beraten und haben Sie Geld verloren? Dann müssen Sie dies nicht in jedem Fall klaglos hinnehmen. Gerade in jüngster Zeit ist eine Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar, die Rechte der Kunden zu stärken und Banken in die Pflicht zu nehmen. Dies vo dem Hintergrund, dass sich zwischenzeitlich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass Banken und ihre Berater oft ihr eigenes Provisionsinteresse vor das Anlageinteresse des Kunden stellen. Dies kann dazu führen, dass das von Ihnen gezeichnete Produkt, wie dies beispielsweise regelmäßig bei Lehman-Zertifikaten der Fall war, nur deshalb empfohlen wurde, weil Bank und Berater durch die Empfehlung üppige Rückvergütungen und Provisionen erhalten.
Zum Schutz des Anlegers ist deshalb in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten, das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen wird (BGHZ 123, 126, 128 = NJW 1993, 2433; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Dies gilt selbstverständlich auch im umgekehrten Fall, wenn die Kontaktaufnahme vom Kunden ausgeht. Dieser Vertrag ist als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zu qualifizieren (vgl. Palandt-Sprau § 675 Rdnr. 30).
Aus dem Beratungsvertrag ergibt sich für die Bank die Pflicht zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung (vgl. zuletzt BGHZ 178, 149, Rn. 10; BGH v. 05.03.2009 – III ZR 302/07). Der Berater hat den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und die erteilten Informationen fachgerecht zu beurteilen und zu bewerten (Palandt-Heinrichs, § 280 Rdnr. 47).
Anlegergerecht ist die Beratung nur, wenn der Berater zunächst das Anlageziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen abklärt (BGH a.a.O.; Palandt-Heinrichs, § 280 Rdnr. 48). Zu einer objektgerechten Beratung muss der Berater über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren, was in gleicher Weise für allgemeine und besondere Risiken des Anlageobjekts gilt (Palandt-Heinrichs a.a.O.).
Die nachfolgenden Punkte können z.B. dafür sprechen, dass Sie fehlerhaft beraten worden sind:
- Der Hinweis des Beraters auf das Bonitätsrisiko des Emittenten ist unterblieben, obwohl es Ihnen auf ein sicheres Geldengagement ankam. So kann beispielsweise die fehlende Angabe des Beraters auf kurz vor dem Erwerb der Papiere gestiegene Versicherungsprämien für Kreditversicherungen bei Lehman Brothers ein Anzeichen für Falschberatung sein.
- Provisionen, die ein Bankhaus zusätzlich zu den Kundengebühren erhalten hat, sind nicht offen gelegt worden.
- Ihr Hinweis, dass Sie z.B. keinerlei Sicherheitsrisiko eingehen wollen, von dem investierten Kapital leben müssen oder – im Fall geplanter Altersvorsorge – künftig werden leben müssen, wurde missachtet. Kurz vor dem 15.09.2008 (Antrag auf „Insolvenz“ in den USA) wurde noch in Lehman-Zertifikate auf dringendes Anraten der Bank investiert.
- Die Geldanlageberatung zielte nur auf Lehman-Produkte ab, ohne den Grundsatz der Diversifizierung (= Risikostreuung) zu beachten.
Als Geschädigter müssen Sie im Falle eines Rechtsstreits beweisen, dass die fehlerhafte Beratung ursächlich für den Verlust geworden ist.Hierzu kann es hilfreich sein, den Beratungsbogen, den die Bank ausgefüllt hat, zu Hilfe zu nehmen. Auch Zeugen können Einzelheiten des Beratungsgesprächs belegen und dazu beitragen, dass ein Anspruch gegen die Bank durchgesetzt werden kann. War außer dem Bankberater bei dem Beratungsgespräch niemand, der Ihnen als Zeuge zur Verfügung stehen könnte, zugegen, können Sie selbst die Stellung eines Zeugen erlangen, indem Sie die Ansprüche an einen Dritten, beispielsweise Ehepartner, Eltern oder Geschwister abtreten und diese dann aus abgetretenem Recht Ihre Ansprüche geltend machen. Durch diesen „Trick“ lässt sich die Beweissituation spürbar verbessern.
Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für Sie als Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige, also die Bank, beweisen muss, dass Sie die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, Sie also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätten (vgl. BGHZ 61, 118, 122; 124, 151, 159 f.; auch BGH, Urteil vom 2. März 2009 – II ZR 266/07, WM 2009, 789, Tz. 6 m.w.N.). Diesen Nachweis können Banken meist nur schwer führen.
Wir setzen Ihre Interessen im Dialog mit der Bank oder erforderlichenfalls auch in streitiger Auseinandersetzung durch. Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit. Mit Hilfe unseres Netzwerks lösen wir auch Probleme mit internationalem Bezug schnell und effizient.
Tipp: Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, dann stellt eine behauptete Falschberatung der Bank regelmäßig eine Pflichtverletzung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar, so dass Ihre Rechtsschutzversicherung für die Rechtsverfolgung eintreten muss.
Ansprechpartner zum Kapitalanlagerecht: